SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird um Testpflicht ergänzt

Der Bundesarbeitsminister hat am 13.04.2021 dem Bundeskabinett dargelegt, wie er die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) verlängern und ergänzen wird.

Die Änderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (grundsätzlich dazu siehe hier) erfolgen per Verordnung und treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussichtlich Mitte der kommende Woche in Kraft. Die Verordnung wird bis zum 30.06.2021 verlängert.

Alle Arbeitgeber müssen Tests anbieten

Arbeitgeber sind über die bisherigen Regelungen hinaus dazu verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- und Schnelltests anzubieten:

  • Grundsätzlich mindestens 1-mal pro Woche.
  • Für besonders gefährdete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen, mindestens 2-mal pro Woche. Auch Beschäftigte, die vom Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, müssen 2-mal pro Woche ein Testangebot erhalten.
  • Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber.

Damit ist keine Verpflichtung der Arbeitnehmer verbunden, diese Tests auch zu verwenden

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