Neben dem ArbSchG ist v. a. die ArbStättV relevant. Grundsätzlich müssen Arbeitsräume möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und eine Sichtverbindung nach außen haben. Nach Anhang 3.4 Abs. 5 müssen Arbeitsstätten "mit Einrichtungen ausgestattet sein, die eine angemessene künstliche Beleuchtung ermöglichen, …". Nach ASR A3.4 „Beleuchtung und Sichtverbindung“ gilt für Bildschirm- und Büroarbeitsplätze eine Mindestbeleuchtungsstärke von 500 lx für Schreiben, Lesen, Datenverarbeitung. Der Wert entspricht „der Beleuchtungsstärke auf der Bezugsfläche der Sehaufgabe, …“.
Aus dem DGUV-Regelwerk liefern v. a. DGUV-I 215-410 „Bildschirm- und Büroarbeitsplätze – Leitfaden für die Gestaltung“ sowie DGUV-I 215-442 „Beleuchtung im Büro, Teil 1 und 2“ nützliche Hinweise für die Umsetzung in der Praxis.
Mögliche Gefährdungen durch mangelhafte Beleuchtung
Müssen Sehaufgaben unter ungünstigen Bedingungen erbracht werden, können brennende oder tränende Augen sowie Kopfschmerzen die Folge sein. Ermüdung und Verspannungen können durch eine verkrampfte Körperhaltung entstehen. Darüber hinaus wirken v. a. Beleuchtungsstärke und Lichtfarbe auf das subjektive Empfinden der Beschäftigten und ihre Leistungsfähigkeit (sog. nicht visuelle Wirkungen).
Was macht eine „gute“ Beleuchtung aus?
Wesentliche Aspekte sind:
- Tageslicht und künstliche Beleuchtung: I. d. R. werden natürliches Tageslicht und künstliche Beleuchtung kombiniert, der Arbeitsplatz sollte möglichst in Fensternähe liegen.
- Beleuchtungsstärke: Am Bildschirmarbeitsplatz mind. 500 lx direkt an der Arbeitsfläche, im übrigen Raum können 300 lx ausreichen. Für reine Lese-Seh-Aufgaben steigt die Leistungsfähigkeit bei Beleuchtungsstärken von ca. 800 Lux bis 1.000 Lux merklich (Quelle: VBG).
- Lichtqualität und Lichtverteilung: Möglichst gleichmäßig und schattenarm; Direkt-/Indirektbeleuchtung optimiert die Lichtverteilung; besser mehrere Leuchten mit geringerer Lichtleistung als wenige sehr helle Lichtquellen, um Lichtflecken zu vermeiden; blendfreie Leuchten mit UGR-Wert (Unified Glare Rating) ≤ 19; Farbwiedergabeindex (Rₐ) ≥ 80; starke Kontraste im Arbeitsraum vermeiden.
- Reflexionen und Blendungen: Bildschirm möglichst mit Blickrichtung parallel zum Fenster bzw. zwischen mehreren, nach unten abstrahlenden Leuchtenreihen aufstellen; Lichtquellen dürfen keine Reflexionen auf dem Bildschirm erzeugen; Tisch, Arbeitsflächen, Schränke, usw. mit reflexionsarmen, matten Oberflächen; Fenster mit verstellbaren Licht- oder Sonnenschutzvorrichtungen.
- Farbtemperatur und Lichtfarbe: Neutralweiß (ca. 4000 Kelvin) wird i. A. als angenehm und konzentrationsfördernd empfunden.
- Individuelle Anpassung: Abhängig von Typ, Alter, Sehfähigkeit, Arbeitsaufgabe und Arbeitsgewohnheiten sollte die Beleuchtungsstärke angepasst werden können, z. B. zusätzliche Tischleuchten zulassen.
Beleuchtungskonzept
Arbeitgeber müssen vor Aufnahme der Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Abgestimmt auf Sehaufgabe und Bedürfnisse des Beschäftigten muss ein passendes Beleuchtungskonzept umgesetzt werden.
Zum Beleuchtungskonzept gehören neben der Anordnung der Leuchten auch Beleuchtungsart oder Energie sparen, z. B. durch den Einsatz von LED. Die DGUV-I 215-442 liefert Informationen zur Anordnung von Arbeitsplätzen, Beleuchtungsarten sowie Beispiele für Beleuchtungslösungen in Ein-, Zweipersonen- und Gruppenbüros sowie Konferenzräumen. Die zuständige BG kann Unternehmen bei der Beleuchtungsplanung unterstützen, z. B. das Office Team der VBG.
Steuern, Regeln und Instandhalten von Beleuchtungsanlagen ist eine Daueraufgabe, z. B. nimmt die Beleuchtungsstärke im Verlaufe des Betriebes wegen Alterung und Verschmutzung ab.
Fazit
Neben den technischen Anforderungen wie Beleuchtungsstärke, Lichtqualität und -verteilung, müssen Beleuchtungskonzepte die individuellen Bedürfnisse der Beschäftigten berücksichtigen, um am Bildschirmarbeitsplatz Wohlbefinden zu ermöglichen und Leistungsfähigkeit zu erhalten.
Weitere DGUV-Informationen zum Thema Beleuchtung
DGUV-I 215-211 „Tageslicht am Arbeitsplatz und Sichtverbindung nach außen“
DGUV-I 215-220 „Nichtvisuelle Wirkungen von Licht auf den Menschen“
DGUV-I 215-444 „Sonnenschutz im Büro“