Relevante Vorschriften sind v. a. § 12 ArbSchG, § 6 ArbStättV sowie ASR A6, insbesondere Abschn. 5.2 „Unterweisungen“ mit Mindestinhalten. Die DGUV-I 211-005 „Unterweisung – Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes“ liefert praktische Hinweise. Sie wird nach Veröffentlichung der neuen DGUV-R 100-001 „Grundlagen der Prävention“ aktualisiert.
Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
Wesentliche Elemente des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes sind Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen, Unterweisungen sowie Kontrollen, ob Maßnahmen durchgeführt werden, wirksam sind und beibehalten werden. Eine systematische Vorgehensweise ermöglicht ein Managementsystem für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (SGA), z. B. nach ISO 45001. Arbeitgeber müssen vor Aufnahme der Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Dabei müssen alle vorhersehbaren Aufgaben und Arbeitsabläufe sowie alle möglichen Gefährdungen berücksichtigt werden, „bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten …“. (§ 3 ArbStättV). Bildschirmarbeit kann unter ungünstigen Bedingungen u. a. brennende oder tränende Augen sowie Kopfschmerzen zur Folge haben. Ermüdung, Beschwerden in Armen und Händen sowie Verspannungen in Schulter, Nacken und Rücken können durch eine verkrampfte Körperhaltung entstehen. Ungeeignete Beleuchtungsstärke und Lichtfarbe können das Wohlbefinden des Beschäftigten und seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigen.
Unterweisung
Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Unterweisung „ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung stellen“ (§ 6 ArbStättV). Dies sollte i. d. R. in Form von Betriebsanweisungen, ggf. in der Muttersprache des Beschäftigten oder mit Bildern geschehen. Betriebsanweisungen für Bildschirmarbeitsplätze werden üblicherweise nicht erstellt. Beschäftigte müssen vor Aufnahme der Tätigkeit und mind. jährlich (Jugendliche sogar mind. halbjährlich) unterwiesen werden. Bei wesentlichen Änderungen ist eine Unterweisung unverzüglich zu wiederholen. Treten Gesundheitsbeschwerden auf, ist nach Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung erneut eine Unterweisung erforderlich.
Inhalte
Inhalte von Unterweisungen sind Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Für den Bildschirmarbeitsplatz sind dies mindestens (Abschn. 5.2 ASR A6):
- individuelle Einstellung von Arbeitsmittel und Mobiliar auf Größe, Gewicht und Fähigkeiten des Beschäftigten, v. a. Tischhöhe, falls höhenverstellbar; Bürostuhl; Fußstütze und Vorlagenhalter, falls verwendet; freier Bein- und Fußraum; Bildschirmeinstellungen zu Zeichengröße und Kontrast; Software
- Anordnung der Arbeitsmittel wie Bildschirm, Tastatur, Maus im Greifraum, Blend- und Reflexionsfreiheit
- wechselnde Körperhaltung: Sitz-/Steharbeitsplatz, Ausgleichsübungen
- ggf. betriebliche Regelungen zum Unterbrechen der Tätigkeit: Laut Abschn. 5.3 ASR A6 haben sich in der Praxis „Erholungszeiten von ca. 5 Minuten pro Stunde ununterbrochener Bildschirmarbeit bewährt.“
- Informationen zur ortsveränderlichen Verwendung von tragbaren Bildschirmgeräten wie Laptop, Tablet, Smartphone, u. a. Körperhaltung, Nutzungszeiten, Blend- und Reflexionsfreiheit, möglichst nicht beim Gehen oder in Gefahrenzonen nutzen
- Nutzung des Telearbeitsplatzes, wenn dieser vom Arbeitsplatz im Betrieb abweicht
- elektromagnetische Felder, insbesondere für Beschäftigte mit Herzschrittmacher
Weitere verbindliche Inhalte von Unterweisungen sind Maßnahmen im Gefahrenfall wie die Bedienung von Sicherheits- und Warneinrichtungen, die Erste Hilfe und -Einrichtungen, im Brandfall sowie Fluchtwege (§ 6 ArbStättV).
Unterweisungsmaterial
Anforderungen an die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen stellt die ASR A6 auch in Abbildungen dar, u. a. zu Blickfeld, Blicklinie, Anordnung mehrerer Bildschirme, Tastatur und Maus sowie zur Referenzsitzhaltung. Diese können zum Erstellen von Unterweisungsunterlagen dienen.
Dokumentation
Unterweisungen müssen gemäß DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ dokumentiert werden. Konkrete Inhalte sind nicht vorgeschrieben. Es empfiehlt sich, vermittelte Inhalte, Teilnehmer, Dauer und Zeitpunkt mit Unterschrift der unterwiesenen Personen zu dokumentieren.
Fazit
Unterweisungen sind auch am Bildschirmarbeitsplatz Pflicht und die Mindestinhalte sind festgelegt. Besonders wirksam sind Unterweisungen, die Beschäftigte beteiligen und auf den eigenen Arbeitsplatz bezogen sind.