Definitionen und Geltungsbereich
Laut ArbStättV sind Bildschirmarbeitsplätze „Arbeitsplätze, die sich in Arbeitsräumen befinden und die mit Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet sind“ (§ 2 Abs. 5). Maßnahmen zu ihrer Gestaltung legt Nr. 6 Anhang fest, es gelten Anforderungen an den Bildschirmarbeitsplatz selbst, an Bildschirm und -geräte sowie an Arbeitsmittel wie Tastaturen, an Laptops oder Tablets sowie an die Benutzerfreundlichkeit.
Bildschirmgeräte sind definiert als „Funktionseinheiten, zu denen insbesondere Bildschirme zur Darstellung von visuellen Informationen, Einrichtungen zur Datenein- und -ausgabe, sonstige Steuerungs- und Kommunikationseinheiten (Rechner) sowie eine Software zur Steuerung und Umsetzung der Arbeitsaufgabe gehören“ (§ 2 Abs. 3 ArbStättV), klassischerweise also Monitor, Rechner inkl. Software, Tastatur und Maus.
Die ASR A6 konkretisiert die ArbStättV. Ihre Anforderungen gelten allerdings nur für die ortsgebundene Verwendung von Bildschirmgeräten, einschließlich tragbarer Bildschirmgeräte, an Arbeitsplätzen in Arbeitsstätten (Bildschirmarbeitsplätze) sowie an Telearbeitsplätzen und die regelmäßige ortsveränderliche Verwendung tragbarer Bildschirmgeräte innerhalb von Arbeitsstätten. Was regelmäßig ist, legt Nr. 3.10 ASR A6 fest, für ein handgehaltenes Smartphone z.B. mehr als 1 Stunde pro Tag.
Sie gilt dagegen u.a. nicht für Bedienerplätze von Maschinen oder Fahrerplätze von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten, Rechenmaschinen, Registrierkassen und Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display.
Relevante Aspekte
Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze betreffen v.a.:
- Ergonomie: Tisch und Arbeitsfläche mit grundsätzlich 160 cm x 80 cm, Stuhl, Bildschirmgerät, Anordnung von Bildschirm, Tastatur und Arbeitsvorlagen (vgl. Referenzsitzhaltung gem. Abb. 8 ASR A6), Software
- Raum und Bewegungsfreiheit: Mindestmaße für Beinraum: 0,85 m sowie Raumgröße: 8 qm, lichte Höhe ab 2,50 m und Bewegungsfläche: 1 m tief bzw. breit (ASR A1.2)
- Beleuchtung: mind. 500 lx für Schreiben, Lesen, Datenverarbeitung (ASR A3.4), blendfrei, möglichst ausreichend Tageslicht und Sichtverbindung nach außen
- Raumklima: Temperatur, Luftfeuchte, Lärmschutz (ASR A3.5, 3.6 und 3.7)
- Pausen und Arbeitsunterbrechungen: Regelmäßige Pausen bzw. Unterbrechungen. Laut Nr. 5.3 ASR A6 haben sich in der Praxis „Erholungszeiten von ca. 5 Minuten pro Stunde ununterbrochener Bildschirmarbeit bewährt.“
So regeln es unsere Nachbarn: In Österreich gilt z.B. nach § 10 BS-V: „Nach jeweils 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit muss grundsätzlich eine Pause oder ein Tätigkeitswechsel im Ausmaß von jeweils mindestens 10 Minuten erfolgen, wenn täglich mehr als zwei Stunden ununterbrochen Bildschirmarbeit geleistet wird.“ |
Relevante Vorschriften sind v.a. ArbSchG, ArbStättV, ASR A6 „Bildschirmarbeit“ sowie DGUV-I 215-410 „Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung“ und DGUV-I 215-450 „Softwareergonomie“.
Pflichten des Arbeitgebers
Arbeitgeber müssen vor Aufnahme der Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und alle vorhersehbaren Aufgaben und Arbeitsabläufe berücksichtigen, z.B. Instandhaltung, Prüfung, Reinigung (§ 5 ArbSchG und § 3 ArbStättV).
Beschäftigte müssen ebenfalls vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mind. jährlich unterwiesen werden, z.B. zu individueller Einstellung von Arbeitsmittel und Mobiliar, Anordnung der Arbeitsmittel sowie wechselnder Körperhaltung (§ 12 ArbSchG und § 6 ArbStättV).
Der Arbeitgeber muss bei Tätigkeiten am Bildschirm arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten bzw. Wunschvorsorge ermöglichen, die „eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens“ enthält (ArbMedVV und AMR 14.3). Bez. Bildschirmarbeitsbrille regelt die ArbMedVV: „Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind“. Die Kosten trägt grundsätzlich der Arbeitgeber.
Dem Thema Beschaffung kommt eine wichtige Rolle zu: Um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten und ergonomischen Grundsätzen zu entsprechen, müssen Bildschirmarbeitsplätze v.a. den Aufgaben angemessen und an Größe und Gewicht des Beschäftigten anpassbar sein, z.B. durch höhenverstellbare Tische und variabel einstellbare Stühle. Tastatur, Maus, Auflagepolster, Fußstützen, Vorlagenhalter und sonstige Arbeitsmittel sollten ebenfalls unter ergonomischen Gesichtspunkten ausgewählt werden.