Auch die Kosten für die Erstellung und Einräumung einer Marke führen zu einem immateriellen Wirtschaftsgut. Marken und sonstige Kennzeichen sind für einen Zeitraum von 10 Jahren besonders gesetzlich geschützt.[1] Nur der Inhaber der Marke hat das Recht, seine Waren im Geschäftsverkehr mit dieser zu kennzeichnen.

Sofern die Arbeiten für die Konzeption und die rechtliche Absicherung der Marke im Unternehmen selbst erbracht wurden, entfällt eine Bilanzierung der Aufwendungen; dies gilt ungeachtet des Aktivierungswahlrechts in § 248 Abs. 2 HGB für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter. Wird jedoch ein externer Grafiker, ein Designer oder ein Rechtsanwalt im Zusammenhang mit der Konzeption und dem Schutz der Marke beauftragt, handelt es sich um die entgeltliche Anschaffung des immateriellen Wirtschaftsguts.

Entsprechend der 10-jährigen Schutzfrist wird dieses immaterielle Wirtschaftsgut auf 10 Jahre linear abgeschrieben. Wie bei allen immateriellen Wirtschaftsgütern entfallen der Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1, 5 EStG.[2]

[2] § 7g Abs. 1, 5 EStG gelten jeweils nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

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