Rz. 34

Nach einer Betriebsaufgabe oder einer Betriebsveräußerung bleiben betrieblich begründete Verbindlichkeiten Betriebsschulden, soweit sie nicht durch Verwertung des Aktivvermögens getilgt werden konnten und nicht auf Entnahmen beruhen, die in der Zeit zwischen Betriebsaufgabe und Vollbeendigung erfolgt sind.[1] Sie verlieren ihre Eigenschaft als Betriebsschuld nicht, wenn zu ihrer Sicherung an einem privaten Einfamilienhausgrundstück eine Hypothek bestellt wird.[2]

 

Rz. 35

Werden nach der Vollbeendigung eines Gewerbebetriebs bestehen gebliebene Verbindlichkeiten durch neu aufgenommene Darlehen abgelöst, so stehen auch die neuen Darlehen im wirtschaftlichen Zusammenhang zum ehemaligen betrieblichen Bereich.[3] Soweit aber ein Unternehmer betriebliche Verbindlichkeiten nach der Beendigung des Gewerbebetriebs nicht durch Verwertung vorhandener Aktiva tilgt, gibt er zu erkennen, dass er insoweit den Zusammenhang der Verbindlichkeiten mit dem Betrieb löst. In diesem Umfang werden daher die Verbindlichkeiten zu privaten Schulden.[4]

 

Rz. 36

Die Abhängigkeit vom Entstehungsgrund verliert eine Verbindlichkeit nicht durch Willensentscheidung des Kaufmanns, Betriebsaufgabe oder Ablösungsdarlehen.[5]

[1] BFH, Urteil v. 11.12.1980, I R 119/78, BStBl 1981 II S. 460; Kanzler/Kruschke/Musil/Paul/Rätke/Schallmoser/Schober/Stapperfend/Tiede, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 4 Rz. 1051.
[5] Kanzler/Kruschke/Musil/Paul/Rätke/Schallmoser/Schober/Stapperfend/Tiede, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 4 Rz. 1051.

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