Rz. 12
Die geschuldete Leistung muss dem Grunde und der Höhe nach bestimmt sein. Hierdurch unterscheiden sich die Verbindlichkeiten von den ungewissen Verbindlichkeiten, für die Rückstellungen zu passivieren sind.[1]
Abgrenzung zu den Rückstellungen | |
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Verbindlichkeit | Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeit |
Verpflichtung des Kaufmanns gegenüber dem Gläubiger ist | |
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bestimmt | unbestimmt |
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