Rz. 12

Die geschuldete Leistung muss dem Grunde und der Höhe nach bestimmt sein. Hierdurch unterscheiden sich die Verbindlichkeiten von den ungewissen Verbindlichkeiten, für die Rückstellungen zu passivieren sind.[1]

 
Abgrenzung zu den Rückstellungen
Verbindlichkeit Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeit
Verpflichtung des Kaufmanns gegenüber dem Gläubiger ist
  • dem Grunde
  • und
  • der Höhe nach
  • dem Grunde
  • und/oder
  • der Höhe nach
bestimmt unbestimmt
[1] Schubert, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 247 HGB Rz. 170 f.

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