Die Teilwertvermutungen sind widerlegbar.

[1] Die Feststellungslast für die Berechtigung des Ansatzes eines niedrigeren Teilwerts trägt danach der Steuerpflichtige; die Feststellungslast für steuererhöhende Wirkungen eines höheren Teilwerts (z. B. bei der Bewertung von Entnahmen) trägt die Finanzverwaltung.[2]

Die Teilwertvermutung ist widerlegt, wenn der Steuerpflichtige darlegt und nachweist, dass

  • die Wiederbeschaffungskosten für ein gleichartiges Wirtschaftsgut gesunken sind,
  • die Anschaffung oder Herstellung eines bestimmten Wirtschaftsguts von Anfang an eine Fehlmaßnahme war, weil das betreffende Wirtschaftsgut nicht in der geplanten Weise genutzt werden kann,[3]
  • die Rentabilität des ganzen Unternehmens nachhaltig gesunken ist.[4]

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