BMF, 25.02.2000, IV C 2 - S 2171 b - 14/00

Nach § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (BGBl 1999 I S. 402, BStBl 1999 I S. 304) erfordert der Ansatz des niedrigeren Teilwerts mit Wirkung ab dem ersten nach dem 31.12.1998 endenden Wirtschaftsjahr (Erstjahr) eine voraussichtlich dauernde Wertminderung. Daneben ist das bislang geltende Wertbeibehaltungswahlrecht aufgehoben und stattdessen ein striktes Wertaufholungsgebot eingeführt worden. Zur Sicherung einer dem Unternehmen verbleibenden, ausreichenden Liquidität kann der Gewinn, der im Erstjahr aus der Anwendung der Neuregelung entsteht, auf fünf Jahre verteilt werden § 52 Abs. 16 EStG). Zu den sich hieraus ergebenden Fragen nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder wie folgt Stellung:

 

I. Allgemeines

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Der Teilwert ist auch nach der Neuregelung durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 grundsätzlich nach den in den EStR und den entsprechenden Hinweisen enthaltenen Anweisungen zu ermitteln. Insbesondere kann der Teilwert von zum Absatz bestimmten Waren bei gesunkenen Verkaufspreisen weiterhin retrograd ermittelt werden (vgl.R 36 Abs. 2 EStR 1999). Wenn bei rentabel geführten Betrieben der Verkaufspreis bewusst nicht kostendeckend kalkuliert ist (sogenannte Verlustprodukte), ist eine Teilwertabschreibung nicht zulässig ( BFH vom 29.4.1999, IV R 14/98, BStBl 1999 II S. 681).

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Die Nachweispflicht für den niedrigeren Teilwert liegt unverändert beim Steuerpflichtigen. Darüber hinaus trägt der Steuerpflichtige nunmehr auch die Darlegungs- und Feststellungslast für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung. Zudem ist im Rahmen des Wertaufholungsgebots nachzuweisen, dass und in welchem Umfang der Teilwert weiterhin unter der Bewertungsobergrenze liegt.

 

II. Voraussichtlich dauernde Wertminderung

 

1. Begriff

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Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung bedeutet ein voraussichtlich nachhaltiges Absinken des Werts des Wirtschaftsguts unter den maßgeblichen Buchwert; eine nur vorübergehende Wertminderung reicht für eine Teilwertabschreibung nicht aus (vgl. auch § 253 Abs. 2 HGB).

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Die Wertminderung ist voraussichtlich nachhaltig, wenn der Steuerpflichtige hiermit aus der Sicht am Bilanzstichtag aufgrund objektiver Anzeichen ernsthaft zu rechnen hat. Aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns müssen mehr Gründe für als gegen eine Nachhaltigkeit sprechen. Grundsätzlich ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Wert des Wirtschaftsguts die Bewertungsobergrenze während eines erheblichen Teils der voraussichtlichen Verweildauer im Unternehmen nicht erreichen wird. Wertminderungen aus besonderem Anlass (z.B. Katastrophen oder technischer Fortschritt) sind regelmäßig von Dauer. Zusätzliche Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Handelsbilanz sind zu berücksichtigen. Wenn keine Handelsbilanz aufzustellen ist, ist der Zeitpunkt der Aufstellung der Steuerbilanz maßgebend.

5

Für die Beurteilung eines voraussichtlich dauernden Wertverlustes zum Bilanzstichtag kommt der Eigenart des betreffenden Wirtschaftsguts eine maßgebliche Bedeutung zu ( BFH vom 27.11.1974, I R 123/73, BStBl 1975 II S. 294).

 

2. Abnutzbares Anlagevermögen

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Für die Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens kann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen werden, wenn der Wert des jeweiligen Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt. Die verbleibende Nutzungsdauer ist für Gebäude nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG, für andere Wirtschaftsgüter grundsätzlich nach den amtlichen AfA-Tabellen zu bestimmen.

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Beispiel 1:

Der Steuerpflichtige hat eine Maschine zu Anschaffungskosten von 100.000 DM erworben. Die Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre, die jährliche AfA beträgt 10.000 DM. Im Jahre 02 beträgt der Teilwert nur noch 30.000 DM bei einer Restnutzungsdauer von 8 Jahren.

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Lösung:

Eine Teilwertabschreibung auf 30.000 DM ist zulässig. Die Minderung ist voraussichtlich von Dauer, da der Wert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag bei planmäßiger Abschreibung erst nach 5 Jahren, das heißt erst nach mehr als der Hälfte der Restnutzungsdauer, erreicht wird.

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Abwandlung:

Der Teilwert beträgt 50.000 DM.

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Lösung:

Eine Teilwertabschreibung auf 50.000 DM ist nicht zulässig. Die Minderung ist voraussichtlich nicht von Dauer, da der Wert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag bei planmäßiger Abschreibung schon nach 3 Jahren und damit früher als nach mehr als der Hälfte der Restnutzungsdauer erreicht wird.

 

3. Nichtabnutzbares Anlagevermögen

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Für die Wirtschaftsgüter des nichtabnutzbaren Anlagevermögens ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob die Gründe für eine niedrigere Bewertung voraussichtlich anhalten werden. Kursschwankungen von börsennotierten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens stellen eine nur vorübergehende Wertminderung dar. Sie berechtigen demgemäss nicht zum Ansa...

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