Zu den Anlagen im Bau gehören Gebäude auf eigenem Grund und Boden, Betriebsvorrichtungen, Maschinen sowie sonstige Bauten und Anlagen, deren Herstellung zum Abschlussstichtag noch nicht beendet ist. Es handelt sich nur um solche Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb auf Dauer zu dienen. Unerheblich ist, ob der Steuerpflichtige sie selbst herstellt oder fremde Dritte damit beauftragt hat. Sie sind mit den bis zum Bilanzstichtag angefallenen Herstellungskosten als Sachanlagen zu erfassen. Vor ihrer Fertigstellung unterliegen sie grundsätzlich noch nicht der Abschreibung.

Erwirbt ein Unternehmer ein Betriebsgebäude auf fremdem Grund und Boden "schlüsselfertig", handelt es sich nicht um eine Anlage im Bau. Die an den Generalunternehmer (Bauunternehmer) gezahlten Beträge gehören in diesem Fall zu den geleisteten Anzahlungen.

 
Praxis-Beispiel

Lagerhalle im Bau

Das Handelsunternehmen H errichtet auf seinem Betriebsgrundstück eine weitere Lagerhalle. Im Wesentlichen wurden damit Fremdfirmen beauftragt. Etliche Arbeiten werden auch von Arbeitern des H erbracht, wie z. B. Transportdienstleistungen mit firmeneigenen Fahrzeugen und Gabelstaplern. Bis zum Bilanzstichtag 31.12. sind an die Fremdfirmen Teilzahlungen geleistet worden.

Bei der Lagerhalle handelt es sich um eine Anlage im Bau. Diese ist zum 31.12. mit den bis dahin geleisteten Teilzahlungen sowie zzgl. der im Betrieb H dafür angefallenen Aufwendungen (anteilige Löhne und Gehälter, Maschinen- und Fahrzeugeinsatz) zu aktivieren.[1] AfA kann nicht vorgenommen werden. Ggf. kommen nur außerplanmäßige Abschreibungen in Betracht.

Nach Fertigstellung wird die Lagerhalle mit den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten aktiviert. Auf dieser Grundlage beginnt ab diesem Zeitpunkt die Abschreibung. Die zu dem Bilanzstichtag, der der Fertigstellung vorausgeht, aktivierten Aufwendungen für die Lagerhalle als Anlage im Bau sind im Zeitpunkt der Fertigstellung auf das Anlagegut Lagerhalle umzubuchen.

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