Der BFH hat im Fall einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bei gerichtlich geltend gemachten Schadensersatzforderungen entschieden, dass zwischen der Wahrscheinlichkeit des Bestehens der Verbindlichkeit und der Wahrscheinlichkeit ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme zu unterscheiden ist. Das beiden Voraussetzungen innewohnende Risiko könnte unterschiedlich hoch zu bewerten sein.[1]

Eine Verbindlichkeitsrückstellung setzt in tatsächlicher Hinsicht voraus, dass der Steuerpflichtige ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen muss. Der BFH bemüht in vielen Fällen die sog. 51 %-Grenze, nach der "mehr Gründe für als gegen das Entstehen der in Rede stehenden Verbindlichkeit und die künftige Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen sprechen müssen".[2]

Bei fehlender Wahrscheinlichkeit besteht ein Passivierungsverbot.[3]

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