Soweit neben den Wartungs- und Nachbetreuungsleistungen außerhalb der gesetzlichen und vertraglichen Gewährleistungsverpflichtungen Reparaturleistungen zu erbringen sind, kann hierfür keine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilanziert werden. Diese Verpflichtungen werden wirtschaftlich erst bei Eintritt der Reparaturfälle verursacht.

 
Praxis-Beispiel

Zahlung von einmaligen Reparaturpauschalen

Werden dem zur Nachbetreuung oder Wartung verpflichteten Unternehmen einmalige Reparaturpauschalen gezahlt, so sind diese wie folgt zu buchen.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank   0990/3900 Passive Rechnungsabgrenzung  

Die Bemessung des passiven Rechnungsabgrenzungspostens richtet sich nach der Höhe der Reparaturpauschalen.[1]

Durch die Wartungs- und Nachbetreuungsleistungen fällt beim Unternehmen Personal- und Materialaufwand an. Soweit hierfür Reparaturpauschalen gezahlt worden sind, ist der passive Rechnungsabgrenzungsposten zu mindern und auf den von den Reparaturleistungen betroffenen Personal- und Materialaufwandskonten gegenzubuchen. Man kann sich die Haben-Buchungen auf den verschiedenen Personal- und Materialaufwandskonten ersparen, indem auf einem Erfolgs-Sammelkonto "Reparaturpauschalen" gegengebucht wird. Die Buchung erfolgt dann bei Durchführung der Reparaturen.

[1] BMF, Schreiben v. 12.10.2005, s. FN 5.

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