Praxis-Wegweiser: das richtige Konto | ||||
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Kontenbezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV-Position |
Reisekosten Arbeitnehmer | 4660 | 6650 | sonstige betriebliche Aufwendungen | |
Reisekosten Arbeitnehmer Fahrtkosten | 4663 | 6663 | sonstige betriebliche Aufwendungen | |
Reisekosten Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwand | 4684 | 6664 | sonstige betriebliche Aufwendungen | |
Reisekosten Arbeitnehmer Übernachtungsaufwand | 4666 | 6660 | sonstige betriebliche Aufwendungen |
So kontieren Sie richtig!
Bei Auslandsreisen sind die Verpflegungskosten zwingend pauschal abzurechnen, wobei die Höhe vom Zeitpunkt des Grenzübertritts abhängt. Die Übernachtungskosten im Ausland können mit den tatsächlichen Kosten oder pauschal abgerechnet werden. Der Unternehmer bucht die Übernachtungskosten, die er seinem Arbeitnehmer erstattet, auf das Konto Übernachtungskosten Arbeitnehmer Übernachtungsaufwand 4666 (SKR 03) bzw. 6660 (SKR 04).
Buchungssatz:
Reisekosten Arbeitnehmer Übernachtungsaufwand |
an Bank |
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