Immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können auch Gegenstand einer Entnahme sein. Das gilt auch, wenn sie nicht entgeltlich erworben wurden, sondern im Betrieb entstanden sind.

Zwar sind sie wegen des Aktivierungsverbots in der Bilanz nicht ausgewiesen. Gleichwohl können sie zu außerbetrieblichen Zwecken genutzt werden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Ausübung eines Optionsrechts

Der BFH hat sich ausführlich zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der Ausübung eines zuvor als immaterielles Wirtschaftsgut aktivierten Optionsrechts geäußert. Das Optionsrecht ist als immaterielles Wirtschaftsgut eigenständig. Wird es veräußert, findet eine Gewinnrealisierung statt. Verbleibt es im Betriebsvermögen, nimmt es an der Teilwertentwicklung teil (Abschreibung mit ggf. späterer Zuschreibung/Wertaufholung). Wird es endgültig nicht genutzt, ist es erfolgswirksam auszubuchen. Wird das Optionsrecht ausgeübt, wirkt sich die Differenz zu den historischen Anschaffungskosten des Optionsrechts im Zeitpunkt dieser Ausübung gewinnwirksam aus. Darin liegt weder eine Veräußerung noch ein Tausch. Vielmehr wird das Optionsrecht bei Abgabe der Optionserklärung dahingehend verwendet, den Verpflichteten zu veranlassen, gegen Zahlung des vereinbarten Basispreises den vereinbarten Gegenstand, wie z. B. Aktien, zu liefern. Hierbei wird das Optionsrecht "verbraucht". Das bilanzierte Wirtschaftsgut "Optionsrecht" entfällt und es entsteht ein Aufwand in Höhe des entfallenden Buchwerts.[2]

Eine Nutzungsentnahme ist mit den durch die außerbetriebliche Nutzung verbundenen tatsächlichen Selbstkosten, wie z. B. den anteiligen AfA-Beträgen, den sog. festen Kosten und ggf. den Finanzierungskosten, zu erfassen.[3] Stille Reserven bleiben bei der Bezifferung der Nutzungsentnahme außer Betracht.[4] Entsprechendes gilt für die Veräußerung von immateriellen Wirtschaftsgütern.[5]

Nicht entnommen werden kann ein Geschäfts- oder Firmenwert, weil er nur im Rahmen eines Betriebs denkbar ist. Er kann veräußert werden.[6]

Immaterielle Wirtschaftsgüter können auch Gegenstand privater Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Abs. 1 i. V. m. § 22 Nr. 2 EStG sein,[7] verpachtet werden[8] und im Rahmen der Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns von Bedeutung sein.[9]

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