Für die Einstufung der Gesellschaften in Größenklassen sind die Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag maßgebend.[1] In einem Rumpfwirtschaftsjahr sind daher auch die Erlöse von Monaten eines vorangegangenen Geschäftsjahres einzubeziehen, soweit sie innerhalb der 12-Monatsfrist liegen.

 
Praxis-Beispiel

Umsatzerlöse bei abweichendem Kalenderjahr

Bis zum 31.12.00 stimmte das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr überein. Zum 30.9.01 wird das Geschäftsjahr umgestellt. Welche Umsätze kommen für welchen Zeitraum infrage?

Lösung:

Geschäftsjahr 1.1.01 bis 30.9.01: Neben den Umsätzen für das Geschäftsjahr 01 sind auch die Umsatzerlöse der Monate Oktober bis Dezember des Vorjahres (Jahr 00) maßgebend.

Geschäftsjahr 1.1.00 bis 31.12.00: Es sind die Umsatzerlöse der Monate Januar bis Dezember 00 maßgebend.

In diesem Fall werden die Umsatzerlöse der Monate Oktober bis Dezember 00 für die Bilanzstichtage 31.12.00 und 30.9.01 doppelt berücksichtigt.

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