Für die Einteilung in Kleinst-, kleine, mittlere und große Kapitalgesellschaften ist maßgebend, ob bestimmte Größenmerkmale über- oder unterschritten werden. Man spricht daher hier auch von Schwellenwerten.
Maßgebende Größenmerkmale[1] für die Einteilung in Größenklassen sind
- die Bilanzsumme,
- die Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag,
- die Zahl der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.
Schwellenwerte | ||||
---|---|---|---|---|
Kleinst- | kleine | mittelgroße | große | |
Kapitalgesellschaften | ||||
§ 267a HGB | § 267 Abs. 1 HGB | § 267 Abs. 2 HGB | § 267 Abs. 3 HGB | |
Bilanzsumme | bis 350.000 EUR | bis 6.000.000 EUR | bis 20.000.000 EUR | über 20.000.000 EUR |
Umsatzerlöse | bis 700.000 EUR | bis 12.000.000 EUR | bis 40.000.000 EUR | über 40.000.000 EUR |
Arbeitnehmer | bis 10 | bis 50 | bis 250 | über 250 |
Tab. 1.1: Schwellenwerte zur Ermittlung der Größenklassen
Die Einordnung in eine andere Größenklasse erfolgt dann, wenn 2 der 3 Größenklassenmerkmale über- oder unterschritten werden.
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