Außerdem ist zu regeln, ob der Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden soll (Verbot des Selbstkontrahierens und der Mehrfachvertretung). In § 181 BGB ist geregelt, dass es einem Vertreter untersagt ist, mit sich selbst oder gleichzeitig als Vertreter von Dritten Geschäfte zu tätigen.

 
Praxis-Beispiel

Kauf eines Dienstfahrzeugs

Verkauft der Geschäftsführer das Dienstfahrzeug der GmbH, das ihm zur Verfügung gestellt wurde, an sich selbst, indem er sich im Internet ein Formular über einen Kfz-Kaufvertrag über ein Gebrauchtfahrzeug herunterlädt und die GmbH als Verkäuferin und sich selbst als Käufer einsetzt, um sodann für beide Parteien zu unterschreiben, liegt ein klarer Verstoß gegen § 181 BGB vor. Gleiches würde gelten, wenn der Geschäftsführer das Fahrzeug nicht für sich, sondern für seinen Sohn erwirbt und für diesen den Kaufvertrag unterzeichnet. Der Geschäftsführer würde gleichzeitig die GmbH und seinen Sohn vertreten, was ohne entsprechende Befreiung unzulässig wäre.

Es liegt auf der Hand, dass bei Geschäften mit sich selbst oder gleichzeitig als Vertreter eines Dritten Interessenkollisionen auftreten können. Deshalb sind solche Geschäfte dem Geschäftsführer grundsätzlich untersagt. Werden sie dennoch vorgenommen, sind die Geschäfte schwebend unwirksam. Sie werden u. a. wirksam, wenn die Gesellschafterversammlung sie genehmigt. Ggf. kann in Ausnahmefällen auch eine Genehmigung durch einen zweiten Geschäftsführer ausreichen. Dies hat der BGH z. B. in einer Konstellation entschieden, in der zunächst 2 gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer einer GmbH namens der Gesellschaft einen Vertrag mit einem von ihnen geschlossen haben. Nachdem der (auch) als Vertragspartner auftretende Geschäftsführer als solcher weggefallen ist, weil er aus dem Amt ausgeschieden ist, konnte der verbleibende, inzwischen alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer den Vertrag genehmigen.

[1]

[1] BGH, Urteil v. 29.11.1993, ZR 107/92, NJW-RR 1994, 291.

1.3.1 Genehmigung von In-Sich-Geschäften

Geschäfte, die gegen das Verbot des § 181 BGB verstoßen, sind jedoch von Beginn an wirksam, wenn eine Befreiung des Geschäftsführers von diesem Verbot erfolgt ist, was jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.

Einigkeit besteht darüber, dass eine solche Befreiung in der Satzung der zuverlässigste Weg ist, um das Verbot des § 181 BGB auszuschließen. Ob auch ein Gesellschafterbeschluss ohne jegliche Satzungsklausel ausreicht, ist nicht abschließend geklärt. Da eine Ansicht zumindest eine Ermächtigungsklausel in der Satzung des Inhalts verlangt, dass die Gesellschafterversammlung Befreiung vom Verbot des § 181 BGB erteilen kann[2] (siehe Muster), sollte dieser sichere Weg gewählt werden.

[2] OLG Köln, Beschluss v. 2.10.1992, GmbHR 1993 S. 37OLG Nürnberg, Urteil v. 12.2.2015, 12 W 129/15, GmbHR 2015, 486, 487 (Befreiung in der Satzung erforderlich); a. A. KG Berlin, Urteil v. 23.8.2001, 8 U 8644/99, GmbHR 2002, 327 (Befreiung ohne Ermächtigung in der Satzung ad hoc durch Gesellschafterversammlung statthaft).

1.3.2 Sonderfall: Ein-Personen-GmbH

Für die Ein-Personen-GmbH, bei der Alleingesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer ist, findet sich im § 35 Abs. 4 GmbHG eine Sonderbestimmung. Danach gilt in dieser Konstellation grundsätzlich das Verbot des § 181 BGB. Dem einzigen Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH können vom Verbot erfasste Rechtsgeschäfte von vornherein in der Satzung oder nachträglich durch Satzungsänderung gestattet werden.[3] Auch eine Ermächtigungsklausel in der Satzung, wonach die Befreiung durch Beschluss des Alleingesellschafters erfolgen kann, wird für zulässig erachtet.[4]

[3] BGH, Urteil v. 18.11.1999, NJW 2000 S. 664, 665; Jula, Der GmbH-Geschäftsführer, 3. Aufl. 2008, 1. Teil, D III 5c, ee.
[4] BayOblG, Beschluss v. 7.5.1984, DB 1984 S. 1517; OLG Hamm, Beschluss v. 27.4.1998, GmbHR 1998 S. 682, 683.

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