Die Firma muss Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft haben, was unter anderem bedeutet, dass sie wie ein Name wirken und von anderen Namen unterscheidbar sein muss.

 
Praxis-Beispiel

Eindeutige Namensgebung

An der nötigen Kennzeichnungskraft fehlt es einer Firma, wenn aus ihr nicht auf einen Namen geschlossen werden kann, wie z B. bei einer Firma, die ausschließlich aus Zeichen besteht, die nicht wie Namen wirken, etwa: !!!-GmbH. Eine solche Firmierung wäre nicht zulässig.

 
Hinweis

Name rechtlich zulässig

Bevor der Gesellschaftsvertrag beurkundet wird, sollte geprüft werden, ob der beabsichtigte Name überhaupt rechtlich zulässig bzw. unbedenklich ist. Hierbei kann die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) kontaktiert werden, um mit dieser die beabsichtigte Firmierung abzustimmen. Die IHK prüft, ob es bereits gleichlautende Firmen gibt und äußert darüber hinaus ihre Bedenken, etwa hinsichtlich einer fehlenden Unterscheidungs- oder Kennzeichnungskraft.

Häufig existieren bereits unter der geplanten Firma inhaltsgleiche oder ähnliche Marken- oder Namensrechte. Dies ist durch Markenrechts- und Namensrecherchen zu ermitteln, ansonsten besteht die Gefahr, dass die Markenrechtsinhaber gegen die Firmierung vorgehen, was erhebliche Kosten verursachen und schließlich dazu führen kann, dass der Name der GmbH geändert werden muss und möglicherweise zusätzlicher Schaden entsteht. Mindestens sollte online beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Einsteigerrecherche durchgeführt werden (siehe www.DPMA.de) und die Handelsregister daraufhin durchforstet werden, inwieweit der Firmenkern bereits von anderen Unternehmen verwendet wird (siehe www.handelsregister.de).

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