Rz. 1

Die GmbH & Co. KG ist eine Gesellschaft, die sich aus der Praxis heraus entwickelt hat. Sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich gibt es hinsichtlich der Zulässigkeit dieser Rechtsform keine Bedenken. Die GmbH & Co. KG verknüpft Vorteile der Kommanditgesellschaft und der GmbH (Gleiches gilt für die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft) miteinander dergestalt, dass die Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters zwar unbegrenzt, aber eben doch nur auf das abgrenzbare Vermögen der GmbH beschränkt ist, sodass das Risiko überschaubar bleibt.

Trotz der Nähe zur Kapitalgesellschaft ist die GmbH & Co. KG eine Personengesellschaft und im Wesentlichen dem Recht der Kommanditgesellschaft unterworfen (§§ 161–177a HGB). Anzuwenden sind gemäß § 161 Abs. 2 HGB die für die Offene Handelsgesellschaft (OHG) geltenden Vorschriften (§§ 105–160 HGB) und gemäß § 105 Abs. 2 HGB die für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geltenden Vorschriften (§§ 705–740 BGB).

 

Rz. 2

Unbestritten ist, dass die GmbH bzw. die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin keine Kapitaleinlage leisten muss. Ihr Beitrag zur Gesellschaft kann lediglich in der Leistung von Diensten, der Geschäftsführung, bestehen; sie kann auch vorhandene für die Gesellschaft nutzbare Vermögensgegenstände an diese verpachten, statt sie einzubringen. Ob die GmbH vermögensmäßig an der Gesellschaft beteiligt ist oder nicht, ist also unabhängig von der Tatsache, dass die GmbH mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet.

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