1§ 125 gilt auch für die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine natürliche Person ist. [2] [Bis 31.12.2023: § 125a gilt auch für die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine natürliche Person ist. ] 2Der in § 125 Absatz 1 Satz 2[3] [Bis 31.12.2023: § 125a Absatz 1 Satz 2] für die Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben bedarf es nur für die persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft.

[1] § 177a geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[3] Geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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