Die GuV stellt handelsrechtlich Aufwendungen und Erträge gegenüber.[1] Dem entsprechen steuerrechtlich Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen.
Die GuV ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.[2] Sie muss klar und übersichtlich sein und alle Aufwendungen und Erträge enthalten.[3] Diese sind in der Periode zu erfassen, zu der sie wirtschaftlich gehören, d. h. sie sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen zu berücksichtigen.[4] Aufwendungen dürfen nicht mit Erträgen saldiert werden.
Zusammen mit der Bilanz bildet die GuV den Jahresabschluss.[5] Dieser ist in deutscher Sprache und in Euro zu erstellen.[6]
Aufbewahrungspflicht
Die GuV ist als Teil der Jahresabschlussunterlagen 10 Jahre aufzubewahren.[7]
Die Aufbewahrungspflicht läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.[8]
Aufwendungen und Erträge einerseits und Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen andererseits können voneinander abweichen. Den Steuerbilanzen, die von den Handelsbilanzen abweichen (Maßgeblichkeitsgrundsatz), könnte dann die GuV für steuerrechtliche und handelsrechtliche Zwecke zur Seite gestellt werden.
Abweichungen in der Steuerbilanz
In der Praxis wird man sich eine solche Doppelarbeit ersparen und die steuerrechtlichen Abweichungen in Zusatzrechnungen darstellen. Abweichungen ergeben sich vor allem dadurch, dass die steuerrechtlichen Vorschriften über die Betriebsausgaben und über die AfA zwingend den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln vorgehen.[9]
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