Rückstellungen sind Aufwendungen, die bezüglich ihrer Entstehung oder Höhe ungewiss sind; sie wirken sich in der Gewinn- und Verlustrechnung aus, indem Aufwandskonten gegen Rückstellungskonten gebucht werden. Bei der Auflösung oder Herabsetzung von gebuchten Rückstellungen werden aber nicht die ursprünglichen Aufwandsposten ausgeglichen; es wird vielmehr die Auflösung mit einer Ertragsbuchung "Rückstellungen an Erträge aus der Auflösung/Herabsetzung von Rückstellungen" erfasst, die dann in die sonstigen betrieblichen Erträge fließt.[1] Dies gilt indes nicht für die Erträge, die aus der Auflösung von Steuerrückstellungen stammen, da diese beim Steueraufwand berücksichtigt werden.

[1] Zu den Ausnahmen s. Justhoven/Kliem/Müller, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz. 91, 96; Wobbe, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz-Kommentar, § 275 HGB Rz. 86; Reiner, in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl. 2020, § 275 HGB Rz, 39 f.

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