Die Werbeagentur Schneider versendet Werbebriefe für ihren Auftraggeber Huber. Auf diesen Werbebriefen ist die Firma Huber als Absender genannt. Die Werbeagentur Schneider zahlt das Porto von 1.980 EUR für ihren Auftraggeber und lässt sich denselben Betrag erstatten.
Lösung: Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG liegen Rechtsbeziehungen zwischen ihr und dem auf der Sendung genannten Absender vor. Bei den Portokosten, die von der Werbeagentur Schneider gezahlt wurden, handelt es sich somit um durchlaufende Posten.
Buchungsvorschlag: Verausgabung
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
1590/1370 | Durchlaufende Posten | 1.980 | 1250/1850 | Bank (Anderkonto) | 1.980 |
Die Erstattung der Aufwendungen, die der Auftraggeber Huber der Werbeagentur Schneider schuldet, bucht Herr Huber ebenfalls auf das Konto "Durchlaufende Posten", jedoch auf der anderen Kontoseite (Habenseite).
Buchungsvorschlag: Vereinnahmung
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
1250/1850 | Bank (Anderkonto) | 1.980 | 1590/1370 | Durchlaufende Posten | 1.980 |
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