Nach Auffassung des BFH können unangemessene Vergütungen auch dann vorliegen, wenn sie mit Zustimmung eines gesellschaftsvertraglich errichteten Beirats festgesetzt werden.[1]

Im Streitfall war die A-GmbH & Co. KG (KG) zu 100 % an der B-GmbH beteiligt. Geschäftsführer der B-GmbH waren A, B und C. Deren Kinder waren Kommanditisten der KG. Nachdem die Geschäftsführervergütungen für A, B und C unangemessen erhöht worden waren, stellte das Finanzamt insoweit verdeckte Gewinnausschüttungen fest. Die KG wies darauf hin, dass die Festsetzungen der Geschäftsführervergütungen zumindest teilweise durch Beschluss des mit fremden Personen besetzten Beirats der KG erfolgt war und daher nicht von unangemessen hohen Vergütungen auszugehen sei.

Nach Auffassung des BFH waren jedoch die überhöhten Vergütungen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Die Annahme einer vGA könne nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass die Festlegung der überhöhten Geschäftsführervergütungen der Zustimmung eines Beirats bedarf. Der BFH hat klargestellt, dass allein durch Zwischenschaltung eines Beirats die Annahme einer vGA nicht verhindert werden kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt ProFirma Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge