Leitsatz

Die Annahme einer vGA kann nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass die Festlegung der überhöhten Geschäftsführervergütungen bei der Tochter-GmbH einer KG der Zustimmung eines gesellschaftsvertraglich errichteten und jederzeit auflösbaren Beirats bedarf.

 

Normenkette

§ 15, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Abs. 3, § 25 Abs. 1 EStG, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, § 15 AO, § 120 Abs. 3 Nr. 1 FGO, § 52 Abs. 1 GmbHG, § 93, § 112, § 116 AktG

 

Sachverhalt

Eine Einheits-GmbH & Co. KG war alleinige Gesellschafterin einer GmbH. Die drei Geschäftsführer der GmbH waren die Väter der in den Streitjahren volljährigen Kommanditisten. Die Geschäftsführer erhielten – zuletzt unstreitig – überhöhte Geschäftsführervergütungen. Nach dem Gesellschaftsvertrag der GmbH war ein Beirat "für die Verhandlung, den Abschluss, die Änderung und Auflösung der Dienstverträge der Geschäftsführer" zuständig. Wahl und Abberufung des Beirats standen der Gesellschafterversammlung zu. In den Streitjahren bestand der Beirat aus drei familienfremden Personen.

Das FA behandelte die überhöhten Gehaltsbestandteile der GmbH-Geschäftsführer als vGA an die KG und erhöhte deren Gewinn entsprechend. Dagegen erhob die KG Klage und machte u.a. geltend, die Einschaltung des Beirats habe sichergestellt, dass nicht das Gesellschaftsverhältnis Grund für etwaig überhöhte Geschäftsführervergütungen gewesen sein könne. Das FG (FG Münster, Urteil vom 11.12.2012, 13 K 125/09 F, Haufe-Index 3657810, EFG 2013, 516) wies die Klage jedoch ab.

 

Entscheidung

Auch die Revision der KG blieb erfolglos. Nach Ansicht des BFH war das FG zu Recht davon ausgegangen, dass der KG und damit mittelbar den Kommanditisten über die Zahlung der überhöhten Geschäftsführervergütungen an die Väter der Kommanditisten als nahestehende Personen ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasster Vermögensvorteil zugewendet worden sei.

 

Hinweis

1. Das Urteil, das auch hier nicht vertiefte verfahrensrechtliche Ausführungen zur ordnungsgemäßen Revisionsbegründung und zur notwendigen Beiladung enthält, betrifft die materielle Frage, inwieweit überhöhte Vergütungen für Geschäftsführer einer Tochter-GmbH den Gewinn der Mutter-Personengesellschaft nicht mindern dürfen und ob eine Veranlassung der Überhöhung durch das Gesellschaftsverhältnis mit der GmbH ausgeschlossen werden kann, wenn ein aus Dritten zusammengesetzter Beirat der GmbH an der Festlegung der Vergütungen beteiligt ist.

2. Welche Vergütung eine Tochterkapitalgesellschaft ihrem Geschäftsführer zahlt, ist grundsätzlich bei der Bemessung des Gewinns der Muttergesellschaft nicht näher zu prüfen. Der Muttergesellschaft ist nur der von der Tochter ausgeschüttete Gewinn zuzurechnen.

Allerdings kann ein überhöhtes Gehalt auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen, wenn es mit Rücksicht auf Gesellschafter der Muttergesellschaft gezahlt wird. Dies ist typischerweise der Fall, wenn der Geschäftsführer der Tochtergesellschaft beherrschender Gesellschafter der Muttergesellschaft ist. Aber auch wenn ein Angehöriger des Geschäftsführers die Muttergesellschaft beherrscht, ist anzunehmen, dass Ursache der Überhöhung das Näheverhältnis zwischen Muttergesellschafter und Geschäftsführer der Tochtergesellschaft ist. In beiden Fällen liegt dann eine vGA an die Muttergesellschaft vor, auch wenn nicht dieser selbst, sondern deren Gesellschafter oder einer dem Gesellschafter nahestehenden Person ein Vermögensvorteil zugewendet worden ist. Diese mittelbare vGA erhöht den Gewinn der Muttergesellschaft, wenn der Vermögensvorteil dem Begünstigten zufließt, also bei Zahlung des überhöhten Gehalts an den Geschäftsführer.

3.Ist der Geschäftsführer selbst beherrschender Gesellschafter der Kapitalgesellschaft, ist die Ursache eines überhöhten Gehalts regelmäßig im Gesellschaftsverhältnis zu finden. Allerdings sind Ausnahmen davon denkbar, wenn etwa im Fall einer AG das Gehalt des Vorstands vom Aufsichtsrat festgelegt wird, der aus Personen besteht, die keine – einem Mehrheitsaktionär bzw. einer Mehrheitsaktionärsgruppe nahestehenden Personen sind. Gewährleistet der Aufsichtsrat dann eine ausreichende Objektivierung, kann die gesellschaftsrechtliche Veranlassung eines gleichwohl außergewöhnlich hohen Geschäftsführergehalts ausgeschlossen werden.

Ähnliche Gremien sind auch bei einer GmbH denkbar. Sie müssen dann aber auch mit Sicherheit eine gesellschafterunabhängige Festlegung der Geschäftsführervergütung gewährleisten. Das setzt voraus, dass die Personen in dem Gremium den Gesellschaftern nicht nahe stehen und außerdem einen von den Gesellschaftern vollkommen unabhängigen Status haben. Können die Gesellschafter beispielsweise auf die Berufung oder Abberufung der Mitglieder des Gremiums – wie im Urteilsfall – Einfluss nehmen, ist eine objektive Festlegung des Geschäftsführergehalts nicht sichergestellt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 22.10.2015 – IV R 7/13

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