Beiträge an Berufsverbände sind Betriebsausgaben, sofern ein betrieblicher Bezug zum Verbandzweck vorliegt. Darunter fallen Beiträge an die Industrie- und Handelskammer, an Steuerberaterkammern und Handwerkskammern etc. Auch die Verfolgung von Zielen von allgemein politischen Belangen durch den Verband führt nicht grundsätzlich zu einem Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs.[1] Hingegen sind Beiträge an politische Parteien nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.[2] Ein Betriebsausgabenabzug ist ebenso nicht zulässig bei Beträgen und Spenden an Sportvereine oder ähnliche, wenn der Sport nicht ausgeübt wird und die Mitgliedschaft den Beruf fördern soll,[3] z. B. Golfclub, Rotary-Club.

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