Für folgende Sonderfälle bei der Umsatzsteuer gibt es besondere Aufzeichnungs- und Nachweisvoraussetzungen:
Umsatz | Aufzeichnung / Nachweis |
---|---|
Einfuhr aus EU (sog. "innergemeinschaftlicher Erwerb")[1] | Bemessungsgrundlage und Steuer getrennt von sonstigen Erwerben[2] |
Ausfuhr in die EU (sog. "innergemeinschaftliche Lieferung")[3] | Umsatzsteueridentifikationsnummer des Abnehmers, Versende- / Beförderungsnachweis / Gelangensbestätigung[4]; Zusammenfassende Meldung ist zu erstellen und zu übermitteln[5] |
Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte[6] | div. "Kettenglieder" und Entgelte[7] |
Einfuhr aus Drittland[8] | Einfuhrumsatzsteuer, getrennt von der allgemeinen Vorsteuer – mit Verweis auf jeweiligen Zollbeleg[9]; Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer |
Ausfuhr in Drittland[10] | Insbesondere Ausfuhrnachweis[11] |
Verkauf auf öffentlichen Straßen etc. | Steuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Muster erforderlich[12] |
Umsätze mit Anlagegold | Identifikations-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Geldwäschegesetzes[13] |
Elektronischer Marktplatz (Fernverkäufe)[14] | Um einer Haftung zu entgehen hat der Plattformbetreiber von den Anbietern folgende Informationen aufzuzeichnen:[15] - Name und Anschrift - Elektronische Adresse oder Website - Umsatzsteueridentifikationsnummer und Steuernummer (soweit bekannt) - Bankverbindung (soweit bekannt) - Ort des Beginns der Warenbewegung und Bestimmungsort - Umsatzhöhe und -zeitpunkt - Beschreibung der Gegenstände - Bestellnummer oder Transaktionsnummer (soweit bekannt) |
Tab. 21: Aufzeichnungspflichten: Sonderfälle bei der Umsatzsteuer
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