Im Umlaufvermögen werden alle kurzfristigen Vermögensteile ausgewiesen – hierzu gehören auch Forderungen. Die Forderungen und sonstigen Vermögenswerte werden gemäß § 266 Abs. 2 HGB in folgende Unterpositionen gegliedert:

  • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,
  • Forderungen gegen verbundene Unternehmen,
  • Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sowie
  • sonstige Vermögensgegenstände.

Forderungen sind zu aktivieren, sobald die vereinbarte Lieferung oder Leistung vom Unternehmen erbracht wurde und damit der Anspruch auf Gegenleistung (Kaufpreis, Werklohn) entstanden ist.

 
Praxis-Beispiel

Umwandlung einer Forderung in ein Kundendarlehen

Eine kurzfristige Forderung aus Lieferungen und Leistungen im Umlaufvermögen wird aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten des Kunden in ein Ratendarlehen mit einer Laufzeit von 5 Jahren mit angemessenem Zinssatz umgewandelt.

Ergebnis: Im Anlagevermögen sind nur solche Gegenstände auszuweisen, die dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen sollen. Die beabsichtigte Zweckbestimmung ist das eigentliche Kriterium, die tatsächliche Dauer der Verwendung im Unternehmen dagegen nur ein Anhaltspunkt für die Zuordnung. Die Forderung wurde bei Entstehung korrekt dem Umlaufvermögen zugeordnet. Wird mit dem Kunden ein langfristiger Darlehensvertrag mit Zins und Laufzeit vereinbart, ist eine Umgliederung ins Anlagevermögen vorzunehmen.

Wird die Forderung lediglich "überfällig" oder "gestundet", verbleibt sie im Umlaufvermögen. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die seit Längerem überfällig sind, weil der Kunde z.  B. in Zahlungsschwierigkeiten steckt, verbleiben also weiterhin im Umlaufvermögen und werden gegebenenfalls abgewertet, aber nicht ins Anlagevermögen umgegliedert.

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