Abschreibung (AfA = Absetzung für Abnutzung) bedeutet, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens verteilt über die Nutzungsdauer als Aufwand bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden. Abschreibungen, die nur steuerlich zulässig sind, dürfen handelsrechtlich nicht übernommen werden. Je nach Situation werden die Vermögensgegenstände wegen der unterschiedlich hohen Abschreibung in Handels- und Steuerbilanz unterschiedlich ausgewiesen.

§ 253 Abs. 3 HGB schreibt vor, die Abschreibung planmäßig über die Nutzungsdauer vorzunehmen. Das heißt, die Abschreibung muss im Voraus festgelegt werden und dem Umfang der Wertminderung entsprechen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind regelmäßig aber nicht zwingend gleichmäßig auf die Nutzungsdauer zu verteilen. Zur planmäßigen Abschreibung können handelsrechtlich die

  • lineare Abschreibung,
  • Leistungsabschreibung,
  • geometrisch-degressive Abschreibung (steuerlich für Anschaffungen in den Jahren 2020 – 2022 zulässig),[1]
  • arithmetisch-degressive Abschreibung (steuerlich unzulässig),
  • progressive Abschreibung (steuerlich unzulässig)

infrage kommen, wenn die AfA-Methode in etwa dem tatsächlichen Wertverzehr entspricht. Davon wird bei der linearen Abschreibung sowohl handelsrechtlich als auch steuerlich immer ausgegangen. Da die meisten Vermögensgegenstände zu Beginn ihrer Nutzung den größten Wertverlust aufweisen, ist die degressive AfA in diesen Fällen handelsrechtlich zulässig. Die progressive Abschreibung wird nur ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn der Wertverlust am Anfang geringer ist als am Ende der Nutzungsdauer.

Stellt der Unternehmer eine Handels- und Steuerbilanz auf, kann er unterschiedliche Abschreibungsmethoden wählen. Der Arbeitsaufwand ist jedoch geringer, wenn für Handels- und Steuerbilanz dieselbe Abschreibungsmethode angewendet wird.

[1] Vgl. hierzu ausführlich den Beitrag "Abschreibung, degressive".

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