Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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zfs 11/2014, Erstattungsfäh... / 3 Anmerkung:

Der Entscheidung des BGH kann ich nicht in allen Punkten zustimmen. Einig bin ich mit dem BGH zunächst mit folgenden Feststellungen: Wird ein nur vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil, aus dem der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betrieben hat, später durch ein anderes Urteil oder durch einen Prozessvergleich der Höhe nach dergestalt abgeändert, dass der Schuldner nur ei...mehr

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AGS 11/2014, Gegenstandswer... / 2 Aus den Gründen

1. Das von der Schuldnerin als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel ist als Beschwerde nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft. Bei der angefochtenen, auf den (konkludenten) Antrag der Gläubigerin und ihres Verfahrensbevollmächtigten erfolgten Wertfestsetzung handelt es sich um eine Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren i.S.d. § 33 Abs. 1 RVG. Eine Wertfestset...mehr

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Zerb 11/2014, Deutsches Erb... / IV. Der verstorbene Schuldner

Die Frage, wie und gegen wen Ansprüche durchzusetzen sind wenn der Schuldner verstirbt und die Erben ganz oder teilweise unbekannt sind, beantwortete Thomas Lauk [7]. Hierbei komme es zunächst darauf an, in welcher "Phase" sich die Forderung befindet, nämlich ob die Forderung gegen den Erblasser noch nicht tituliert oder bereits tituliert und vollstreckungsreif ist oder ob di...mehr

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zfs 11/2014, Erstattungsfäh... / Sachverhalt

Der Gläubiger hatte im Urkundenprozess ein vorläufig vollstreckbares Vorbehaltsurteil erwirkt, mit dem die Schuldnerin zur Zahlung von 4.842 EUR und weiteren 471,50 EUR jeweils mit Zinsen verurteilt wurde. Aus diesem Urteil betrieb der Gläubiger erfolglos die Zwangsvollstreckung. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits schlossen die Parteien am 23.1.2013 einen Prozessvergleich...mehr

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Fovo 11/2014, Antrag auf eine weitere vollstreckbare Ausfertigung

Grundsätzlich nur eine vollstreckbare Ausfertigung Der Gläubiger erhält grundsätzlich nur eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels, bestehend aus dem Rubrum, der Beschlussformel und dem Tenor, § 317 Abs. 2 S. 3 ZPO, die um die Vollstreckungsklausel ergänzt ist. Das soll den Schuldner vor wiederholten und letztlich übermäßigen Vollstreckungen schützen. Rechtliches Interesse ...mehr

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Zerb 11/2014, Deutsches Erb... / III. Praxisprobleme der Stufenklage im Pflichtteilsrecht

Die Stufenklage im Pflichtteilsrecht gehört zum Standardrepertoire des erbrechtlichen Praktikers. Dr. Claus-Henrik Horn [6] zeigte praxisnah den Ablauf der Stufenklage von der Klageschrift bis zur Zwangsvollstreckung in den einzelnen Stufen. Dabei wurden die Probleme hervorgehoben, denen sich der Prozessbevollmächtigte innerhalb der einzelnen Stufe sowie beim Übergang in die ...mehr

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Fovo 11/2014, Der PfÜB ist ... / 2 II. Die Entscheidung

Ausgangspunkt: § 25 RVG Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG richtet sich in der Zwangsvollstreckung der Gegenstandswert nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend. Streit um die Bewertung der Werthaltigkeit Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ...mehr

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AGS 11/2014, Pfändung eines... / 2 Aus den Gründen

Die gem. § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 6 RVG zulässige weitere Beschwerde hat insoweit Erfolg, als die Vergütung des Antragstellers auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 15.260,00 EUR zu berechnen ist. 1. Gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG richtet sich in der Zwangsvollstreckung der Gegenstandswert nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung; soll ein bestimmter G...mehr

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Fovo 11/2014, Kosten beim A... / 1 I. Der Fall

Urteil durch Prozessvergleich abgelöst Der Gläubiger erwirkte im Urkundenprozess ein vorläufiges vollstreckbares Vorbehaltsurteil, mit dem die Schuldnerin zur Zahlung von 4.842 EUR und weiteren 471,50 EUR, jeweils mit Zinsen, verurteilt wurde. Nachdem er daraus erfolglos die Zwangsvollstreckung betrieben hatte, schlossen die Parteien einen Prozessvergleich, wonach die Schuldn...mehr

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Fovo 11/2014, Der PfÜB ist ... / 3 Der Praxistipp

Entscheidung ist zuzustimmen Ergänzend zu den Argumenten des OLG ist zu sehen, dass auch im Übrigen bei der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf das Interesse des Rechtsmittelführers, hier also des Gläubigers, abzustellen ist. So wird etwa auch in einem selbständigen Beweisverfahren nicht auf die Höhe der Forderung abgestellt, wie sie sich nach der Begutachtung herau...mehr

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Fovo 11/2014, Kosten beim A... / Leitsatz

1. Wird ein vorläufig vollstreckbares Urteil durch einen Prozessvergleich ersetzt, wonach der Schuldner zur Zahlung eines geringeren Betrags verpflichtet ist, kann der Gläubiger grundsätzlich die Erstattung der Kosten aus der zuvor auf der Grundlage des Urteils betriebenen Zwangsvollstreckung in der Höhe verlangen, in der sie angefallen wären, wenn er von vornherein die Voll...mehr

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AGS 11/2014, Kostenerstattu... / 1 Sachverhalt

Der Gläubiger hatte im Urkundenprozess ein vorläufiges vollstreckbares Vorbehaltsurteil erwirkt, mit dem die Schuldnerin zur Zahlung von 4.842,00 EUR und weiteren 471,50 EUR, jeweils mit Zinsen, verurteilt wurde. Nachdem er daraus erfolglos die Zwangsvollstreckung betrieben hatte, schlossen die Parteien am 23.1.2013 einen Prozessvergleich. Darin verpflichtete sich die Schuldn...mehr

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FF 11/2014, FF 11/2014 / Vollstreckung

Im Vollstreckungsverfahren findet grundsätzlich keine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der gerichtlichen – zu vollstreckenden – Entscheidung statt. Neu hinzutretende Umstände können der Vollstreckung eines Umgangstitels ausnahmsweise zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels gestützt ist und gewichtige Anhal...mehr

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AGS 11/2014, Gegenstandswer... / 2 Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde ist begründet, da der Wert der anwaltlichen Tätigkeit für das Zwangsvollstreckungsverfahren auf 7.296,00 EUR festzusetzen ist, was dem Betrag eines Bruttogehaltes des Klägers entspricht. Im Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich die Gegenstandswertfestsetzung gem. § 25 RVG. Nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert für dieses Ve...mehr

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Fovo 11/2014, Eintragung im... / 1 Der Praxistipp

Gesetz lässt keine Wahlmöglichkeit Nach § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO unterbleibt eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach der Abgabe der Vermögensauskunft nur, wenn der Schuldner dem Gerichtsvollzieher innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist oder aber einen Zahlungsplan nach § 802b ZPO vereinbart und einhä...mehr

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zfs 11/2014, Erstattungsfäh... / Leitsatz

1. Wird ein vorläufig vollstreckbares Urteil durch einen Prozessvergleich ersetzt, wonach der Schuldner zur Zahlung eines geringeren Betrags verpflichtet ist, kann der Gläubiger grds. die Erstattung der Kosten aus der zuvor auf der Grundlage des Urteils betriebenen Zwangsvollstreckung in der Höhe verlangen, in der sie angefallen wären, wenn er von vornherein die Vollstreckun...mehr

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AGS 11/2014, Kostenerstattu... / Leitsatz

Wird ein vorläufig vollstreckbares Urteil durch einen Prozessvergleich ersetzt, wonach der Schuldner zur Zahlung eines geringeren Betrags verpflichtet ist, kann der Gläubiger grundsätzlich die Erstattung der Kosten aus der zuvor auf der Grundlage des Urteils betriebenen Zwangsvollstreckung in der Höhe verlangen, in der sie angefallen wären, wenn er von vornherein die Vollstr...mehr

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Fovo 11/2014, Brüssel-Ia-Verordnung gilt bald – Durchführungs­gesetz verkündet

Erleichterte Vollstreckung im Ausland und Inland Die Europäische Union hat am 12.12.2012 die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl L 351 vom 20.12.2012, S. 1; Brüssel-Ia-Verordnung) verabschiedet. Die Verordnung findet ab dem 10.1.2015 in 27 EU-Mitgliedstaaten...mehr

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Fovo 11/2014, Drittschuldnerauskunft bei der Lohnpfändung prüfen

Rechtscharakter der Drittschuldnerauskunft Hat der Gläubiger das Arbeitseinkommen des Schuldners ordnungsgemäß gepfändet, gibt ihm § 840 ZPO ein Recht, vom Arbeitgeber eine Drittschuldnerauskunft zu erhalten. Es handelt sich lediglich um eine Obliegenheit des Arbeitgebers, d.h. die Erfüllung ist nicht einklagbar, die Verletzung der Vorlagepflicht aber mit einer Schadensersatz...mehr

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Fovo 11/2014, Kosten beim A... / 3 Der Praxistipp

Gläubiger hätte Klarheit schaffen können Dass auch ein anderes Ergebnis möglich gewesen wäre, zeigt der BGH gleich im ersten Absatz. Der Vergleich hat sich nicht zu den vorherigen Vollstreckungskosten verhalten. Deshalb war auf die gesetzliche Regelung des § 788 Abs. 3 abzustellen. Es wäre dem Gläubiger aber auch möglich gewesen, im Prozessvergleich eine Vereinbarung zu treff...mehr

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Zerb 11/2014, Zur Wirkung d... / Aus den Gründen

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 8) gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 5.6.2014 ist gem. § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in rechter Form gem. § 73 GBO eingelegt worden. In der Sache hat die Beschwerde indes keinen Erfolg. Das Grundbuchamt hat die Eintragung der Auflassungsvormerkung (und nicht der "Sicherungsvormerk...mehr

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Fovo 11/2014, Die verklausu... / II. Die Lösung

Neuer Inhalt des Schuldnerverzeichnisses Mit der Reform der Sachaufklärung wurde zum 1.1.2013 auch das Schuldnerverzeichnis neu geordnet. Das betrifft nicht nur dessen elektronische Führung, sondern auch den Inhalt. Er ergibt sich nunmehr aus § 882b Abs. 2 ZPO. Danach werden im Schuldnerverzeichnis angegeben:mehr

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Zwangsvollstreckung: Titel gegen jeden Miteigentümer

Leitsatz Soll gegen die Miteigentümer eines Wohnungseigentums vollstreckt werden, muss gegen jeden Miteigentümer ein Titel vorliegen. Normenkette § 21 Abs. 4 WEG; §§ 887, 793 ZPO Das Problem Wohnungseigentümerin S wird von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer G auf Rückbau baulicher Veränderungen in Anspruch genommen. S ist entsprechend verurteilt worden, aber nicht bereit,...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.1.1.1 Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung oder unter Vollstreckungsdruck

Rn 9 Einen in der Praxis häufig anzutreffenden Sonderfall der Befriedigung stellt die Erlangung von Zahlungen oder Sicherungen im Wege der Zwangsvollstreckung dar. Hierunter fallen zunächst diejenigen Gläubiger, denen es nach Titulierung ihrer Forderung nach zeitaufwändiger Beschreitung des Klageweges noch gelingt, durch Pfändungsmaßnahmen Sicherungen am Vermögen des Insolve...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.3 Zwangsvollstreckung der Gläubiger

Rn 18 Soweit nicht die Regelungen über die Restschuldbefreiung entgegenstehen, können die Insolvenzgläubiger nach § 215 Abs. 2 Satz 2 (über die entsprechende Anwendung des § 201) jetzt wieder direkt gegen den Schuldner ihre Forderungen geltend machen. Ferner können sie aus festgestellten und nicht vom Insolvenzschuldner bestrittenen Forderungen die Zwangsvollstreckung betrei...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.10 Zwangsvollstreckung

Rn 41 Jede Maßnahme der Zwangsvollstreckung (Pfändung, Verwertung, Auskehr des Erlöses) ist eine für sich separat zu beurteilende Rechtshandlung (Rn. 9). So ist etwa bei der Forderungspfändung zwischen dem Akt der Pfändung und der Zahlung des Drittschuldners zu differenzieren. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Rechtshandlungen.[89] Im Rahmen der Anfechtung von Vollstr...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Dauer des Verbots

Rn 3 Der Begriff der "Zwangsvollstreckungen" in § 89 ist weiter als der entsprechende Begriff in § 88. Unter den Begriff fallen bei § 89 – insoweit übereinstimmend mit § 88 (siehe dort Rn. 5) – zunächst alle Vollstreckungsakte, die zu einer Sicherung für die Forderung des Insolvenzgläubigers führen würden, wenn es § 89 nicht gäbe, also Pfändungen von Gegenständen des bewegli...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. (2) 1Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens a...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. 2Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, 850g bis 850k, 851c und 851d der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. (2) Zur Insolvenzmasse gehören jedochmehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.1 Allgemeines

Rn 63 Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einzelner Gläubiger in das Vermögen des Insolvenzschuldners können erheblich mit dem Verfahrensziel der Effizienz und optimalen gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger (vgl. § 1 InsO) kollidieren. Denn "das Ziel einer möglichst effektiven Verfahrensgestaltung wird es häufig erfordern, ein vorzeitiges Auseinanderreißen der einzeln...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Aufgaben des Treuhänders (§ 312 Abs. 1 Satz 1 a. F.)

Rn 36 Mit der Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses und der Treuhänderbestellung erlischt die Befugnis des Schuldners, sein Vermögen, soweit es zur Masse gehört, zu verwalten und darüber zu verfügen. Vom Schuldner kann weder erwartet werden, dass er sein Vermögen in der gebotenen Weise verwaltet und in dieser Weise hierüber verfügt, noch dass er sein Vermögen zur gleichmäßig...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsbehelfe; Rechtsbehelfszuständigkeit des Insolvenzgerichts (Abs. 3)

Rn 20 Als Rechtsbehelf gegen nach Abs. 1 oder 2 unzulässige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (bzw. gegen die Verweigerung der Aufhebung einer solchen) steht regelmäßig die Erinnerung nach § 766 ZPO zur Verfügung. Erinnerungsbefugt sind bei einer Vollstreckung in die Insolvenzmasse der Insolvenzverwalter (als Amtswalter sowohl für den Insolvenzschuldner als auch für die Insolven...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.2 Normzweck und Systematik

Rn 2 § 141 ist kein eigenständiger Anfechtungstatbestand.[2] Vielmehr kommt der Norm klarstellende Funktion einerseits,[3] aber auch ein eigener Regelungsgehalt andererseits zu. Dieser kommt darin zum Ausdruck, dass die Norm den Begriff der Rechtshandlung i.S. des § 129 (klarstellend) ergänzt.[4] Rn 3 Die Klarstellungsfunktion besagt, dass trotz Mitwirkung eines staatlichen O...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Vollstreckungsverbot für oktroyierte Masseverbindlichkeiten (Abs. 1)

Rn 4 Das in § 90 geregelte Vollstreckungsverbot erfasst nicht alle Masseverbindlichkeiten, sondern ist beschränkt auf solche, die nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind. Damit fallen unter Abs. 1 nur die Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1, 2. Fallgruppe, die in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Aufrechnungsschutz im Eröffnungsverfahren

Rn 11 Nicht unter § 94 fallen, obwohl häufig und so auch hier an dieser Stelle mitbehandelt, "vorgreifliche Verrechnungsvereinbarungen",[31] also Verträge, durch die nur die einseitige Aufrechnungserklärung im Voraus ersetzt, aber nicht (auch) die Aufrechnungsberechtigung erweitert wird. Sie betreffen nicht, wie die in § 94 gemeinten Vereinbarungen, die Begründung des Aufrec...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Unzulässigkeit der Einzelzwangsvollstreckung (§ 294 Abs. 1)

Rn 3 Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200) endet grundsätzlich das Vollstreckungsverbot für die einzelnen Insolvenzgläubiger (§§ 89, 201). Die Insolvenzgläubiger könnten deshalb wieder individuell mit vielseitigsten Vollstreckungsversuchen beginnen und alle anschließenden Bemühungen des Schuldners aus seinen Einkünften die Gläubiger gleichermaßen zu befriedigen, ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. (2) 1Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.2 Beispiele

Rn 38 Je nach Leistungsgegenstand können im Einzelfall unterschiedliche "Rückgewährmodalitäten" in Betracht kommen: Rn 39 Schuldbegründung: Im Falle der anfechtbaren Begründung einer Forderung gegen den Schuldner hat sich er Anfechtungsgegner gegenüber dem Insolenzverwalter so zu verhalten, als bestehe die Schuld nicht (siehe oben Rn. 37). Dies hat auch mittelbar Bedeutung. I...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Aus dem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan in Verbindung mit der Eintragung in die Tabelle können die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. 2Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderun...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Geschütztes Vermögen

Rn 11 In den Geltungsbereich der Regelung aus Abs. 1 fallen zunächst Vollstreckungsmaßnahmen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen. Zur Bestimmung der Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstands zur Insolvenzmasse ist wiederum auf die Vorschriften der §§ 35–37 abzustellen. Danach gehört gemäß § 35 nunmehr auch das Vermögen zur Insolvenzmasse, das der Schuldner während des I...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.1 Freihändige Veräußerung durch den Verwalter

Rn 48 Neben den in § 165 ausdrücklich genannten Verwertungsarten hat der Insolvenzverwalter auch die Möglichkeit, den unbeweglichen Gegenstand freihändig zu veräußern.[91] Gegenüber den formalisierten Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung ist der freihändige Verkauf meist vorzugswürdig, da er weniger zeit- und kostenintensiv ist. Zudem lassen sich im Regelfa...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.4.1 Eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung vor Inkrafttreten des MoMiG

Rn 41 Der BGH[68] hat in einer Reihe von Entscheidungen den Tatbestand und die Rechtsfolgen der sog. eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung ausgestaltet.[69] Die Praxis konnte sich auf diese Rahmenbedingungen der Fremdfinanzierung der Gesellschaft durch ihre Gesellschafter einrichten. Auf Tatbestandsseite stand die Beantwortung der Frage, ob die Gebrauchsüberlassung der...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Schuldner als Vorerbe (Abs. 2)

Rn 15 Bei der in Abs. 2 enthaltenen Regelung handelt es sich um die insolvenzrechtliche Parallelvorschrift zu § 2115 BGB und § 773 ZPO, die mit der früheren Regelung in § 128 KO inhaltlich übereinstimmt.[32] § 83 Abs. 2 ist nicht im Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315 ff.) anwendbar, da in diesem Fall der durch § 83 Abs. 2 bezweckte Schutz des Nacherben vor einer Beeinträchti...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Erweiterung der Rückschlagsperre des § 88 InsO (Abs. 1 Satz 3 a. F.)

Rn 31 Um den Gläubigern bereits im Vorfeld einer Schuldenbereinigung, vor allem in Zusammenhang mit dem außergerichtlichen Einigungsversuch, den Anreiz für Vollstreckungsmaßnahmen zu nehmen, sollte eine so erlangte Sicherheit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entwertet werden.[29] Die sog. Rückschlagsperre des §§ 88 [30], nach der solche Sicherungen unwirksam sind, die e...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.2.4 Gläubigerschutz

Rn 77 Die Einbeziehung der Absonderungsrechte in das Insolvenzverfahren und eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung dienen allein der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung und nicht der Umverteilung von Vermögen von den gesicherten auf die ungesicherten Gläubiger (oben Rn. 63). Deshalb werden die zur abgesonderten Befriedigung berechtigten Gläubiger durch laufend...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Rechtserwerb nach Verfahrenseröffnung (Abs. 1)

Rn 2 Das in § 91 Abs. 1 enthaltene allgemeine Verbot bewirkt einen umfassenden Schutz der Insolvenzmasse. Diese umfasst nach § 35 das Vermögen, das dem Schuldner, ggf. belastet mit Rechten Dritter, zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung gehört. Darüber hinaus fallen aber nunmehr auch diejenigen Vermögensgegenstände in die Insolvenzmasse, die der Schuldner während der Dauer de...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1

Rn 3 Die Vorschrift gilt nach ihrem Wortlaut nur für Verfügungen des Insolvenzschuldners, d.h. für Rechtsgeschäfte, die darauf gerichtet sind, auf ein bestehendes Recht unmittelbar einzuwirken, nämlich es zu übertragen, mit einem Recht zu belasten, inhaltlich zu ändern oder aufzuheben.[1] Darunter fallen sowohl sachenrechtliche als auch schuldrechtliche Verfügungsgeschäfte u...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Verfügung über künftige Bezüge (Abs. 2)

Rn 13 Wegen der Erweiterung der Insolvenzmasse in § 35 auch auf den sog. Neuerwerb des Schuldners während des Verfahrens greift schon die Verfügungsbeschränkung des Abs. 1 für Verfügungen des Schuldners nach Verfahrenseröffnung über künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge ein, soweit die Zeit des...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Sonstige Rechtsverhältnisse

Rn 13 § 83 Abs. 1 ist wegen der Regelungen in § 2317 BGB, § 852 ZPO auf Pflichtteilsansprüche nicht, auch nicht entsprechend anwendbar. Es gehört zu den höchstpersönlichen Entscheidungsbefugnissen des Schuldners, die etwa nach Ausschlagung einer Erbschaft entstehenden Pflichtteilsansprüche beispielsweise rechtshängig zu machen und damit der Zwangsvollstreckung, d.h. letztlic...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 § 53 bestimmt, dass aus der Insolvenzmasse die Kosten des Insolvenzverfahrens sowie die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen sind. Dies gilt im gesamten Verfahren nahezu uneingeschränkt für Masseverbindlichkeiten, die nach Verfahrenseröffnung durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters begründet worden sind, sog. gewillkürte Masseverbindlichkeiten. ...mehr