Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 8) gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 5.6.2014 ist gem. § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in rechter Form gem. § 73 GBO eingelegt worden.

In der Sache hat die Beschwerde indes keinen Erfolg. Das Grundbuchamt hat die Eintragung der Auflassungsvormerkung (und nicht der "Sicherungsvormerkung") in der angefochtenen Zwischenverfügung zu Recht vom Nachweis der Erbenstellung der Beteiligten zu 1) und 2), vom Nachweis des Rechts des Herrn Guido Paffen zur alleinigen Vertretung der Beteiligten zu 5) und 6) (und ursprünglich auch des Beteiligten zu 4)) und vom Nachweis der Mitwirkung der Beteiligten zu 1) jeweils in der Form des § 29 GBO abhängig gemacht und den Beteiligten zu 2) bis 8) hierfür eine Frist gesetzt. Die Nachweise bezüglich der Erbenstellung der Beteiligten zu 1) und 2) und des alleinigen Vertretungsrechts des Herrn Guido Paffen liegen zwar vor, die Mitwirkung der Beteiligten zu 1) jedoch nicht. Deren Nachweis in der Form des § 29 GBO ist hier auch nicht entbehrlich.

Die Eintragungsbewilligung muss von demjenigen ausgehen, dessen Recht von der Eintragung betroffen ist (Demharter, GBO, 28. Aufl. 2012, § 19 Rn 44). Da das im Rubrum bezeichnete Grundstück im Eigentum der aus den Beteiligten zu 1) und 2) bestehenden Erbengemeinschaft besteht, sind die Beteiligten zu 1) und 2) gem. § 2040 Abs. 1 BGB nur gemeinschaftlich befugt, die Eintragung einer Vormerkung gem. § 885 Abs. 1 S. 1 BGB zugunsten der Beteiligten zu 7) und 8) zu bewilligen. Die Beteiligte zu 2) hat die Eintragung der Bewilligung zwar bewilligt, die Beteiligten zu 1) dagegen nicht. Die Beteiligten zu 3) bis 6) sind auch nicht infolge der Pfändung des Erbteils der Beteiligten zu 1) an deren Stelle getreten, sodass die von ihnen abgegebene Bewilligung die fehlende Mitwirkung der Beteiligten zu 1) nicht ersetzt hat.

Durch die Pfändung des Erbteils gem. §§ 859 Abs. 2, Abs. 1, 857 Abs. 1, 829 Abs. 1 ZPO erlangt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem Erbteil, nicht aber an den einzelnen Nachlassgegenständen (Palandt/Weidlich, BGB, 72. Aufl. 2013, § 2033 Rn 15; MüKo-BGB/Gergen, 6. Aufl. 2013, § 2033 Rn 36; Hasselblatt/Sternal, Beck’schs Formularbuch Zwangsvollstreckung, 2. Auflage 2012, Form. I. IV. 4. Anm. 4, 7). Er ist berechtigt, alle dem Schuldner als Miterben zustehenden, nicht höchstpersönlichen Rechte neben diesem auszuüben, insbesondere das Verwaltungs- und Verfügungsrecht gem. §§ 2038 ff BGB, das Recht auf Mitwirkung bei der Auseinandersetzung gem. § 2042 BGB und das Recht auf den nach Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden anteiligen Überschuss gem. §§ 2047, 1258 Abs. 3 BGB. Der Schuldner bleibt jedoch Miterbe. Bei rechtsgeschäftlicher Nachlassteilung sowie Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände, z. B. der Veräußerung eines Nachlassgrundstücks, muss er daher mitwirken (so ausdrücklich: Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 859 Rn 17; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl. 2013, Rn 1673). Mit der Überweisung des gepfändeten Nachlassanteils erlangt der Gläubiger die Befugnis, das Recht seines Schuldners auf Aufhebung der Gemeinschaft zu verfolgen (§§ 2042 ff BGB, 363 FamFG). Eine Befugnis des Gläubigers, gemeinschaftlich mit den Drittschuldner-Miterben unter Ausschluss des Schuldners über einzelne Nachlassgegenstände zu verfügen, begründet die Überweisung des gepfändeten Miterbenanteils dagegen nicht (Zöller/Stöber, aaO, Rn 19; Stöber, aaO, Rn 1691; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 859 Rn 33; MüKo-ZPO/Smid, 4. Aufl. 2012, § 859 Rn 19).

Die von den Beschwerdeführern vertretene Auffassung, der Pfändungsgläubiger trete mit der Überweisung in die Rechtsposition des Schuldners und Miterben ein und könne daher anstelle des Schuldners alle seine nicht höchstpersönlichen Rechte geltend machen, insbesondere gemeinsam mit den anderen Miterben ohne Mitwirkung des Schuldners über einzelne Nachlassgegenstände zum Zwecke der Auseinandersetzung verfügen, findet im Gesetz keine Stütze. Denn auch nach Pfändung und Überweisung des Erbanteils durch den Gläubiger bleibt der Schuldner Miterbe (Zöller/Stöber, aaO; Stöber, aaO; MüKo-ZPO/Smid, 4. Aufl. 2012, § 859 Rn 19; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 859 Rn 31; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 3. Aufl. 1999, § 859 Rn 23). Der Pfändungsgläubiger wird nicht Rechtsinhaber, sein Pfändungspfandrecht dient allein der Verwertung des Nachlassgegenstandes zum Zwecke der Befriedigung seiner Forderung. Das bedeutet, dass er die Auseinandersetzung des Nachlasses gem. §§ 2042 ff BGB verlangen kann, d. h. bezüglich eines Nachlassgrundstücks die Teilung in Natur, oder wenn die Teilung in Natur ausgeschlossen oder unmöglich sein sollte, durch Zwangsversteigerung des Grundstücks (§§ 2042 Abs. 2, 752, 753 Abs. 1 S. 1 BGB, 180 ff ZVG).

Der Einwand der Beschwerdeführer, dass, wenn der Pfändungsgläubiger die Aufhebung der Gemeinschaft schon nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen könne, ihm auch gestattet sein...

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