Gesetz lässt keine Wahlmöglichkeit

Nach § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO unterbleibt eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach der Abgabe der Vermögensauskunft nur, wenn der Schuldner dem Gerichtsvollzieher innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist oder aber einen Zahlungsplan nach § 802b ZPO vereinbart und einhält. Die Auffassung des AG Böblingen, dass das Gesetz damit nur im Falle der förmlichen Zahlungsvereinbarung nach § 802b ZPO eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis vermeiden lässt, ist deshalb nicht ganz von der Hand zu weisen.

Es gibt abweichende Meinungen

Trotzdem sieht das LG Berlin (DGVZ 2013, 213) die Sachlage anders. Die Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner komme einer Stundung des Gläubigers gleich, die nach §§ 775 Nr. 4, 776 ZPO zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung führe, was die Eintragung im Schuldnerverzeichnis ebenfalls hindere. Auch das scheint ein vertretbarer Weg, der letztlich für den Gläubigervertreter den Vorteil hat, dass der Abschluss der Vereinbarung ohne den Gerichtsvollzieher die Einigungsgebühr entstehen lässt.

Verbinden Sie beide Wege

Der eine Ansatz schließt den anderen nicht aus. Der Gläubigervertreter sollte einen außergerichtlichen Vergleich nach der Abnahme der Vermögensauskunft gerade mit dem Argument, dass die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis noch vermieden werden kann, forcieren. Innerhalb dieser Ratenzahlungsvereinbarung, die auch ein abstraktes Schuldanerkenntnis, eine verjährungsverlängernde Vereinbarung sowie die Einräumung von Sicherungsrechten beinhalten sollte, kann dann vereinbart werden, dass der Schuldner dem Gerichtsvollzieher eine Ratenzahlung nach § 802b ZPO anbietet, der der Gläubiger unmittelbar schriftlich zustimmt.

FoVo 11/2014, S. 220

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