Die Frage, wie und gegen wen Ansprüche durchzusetzen sind wenn der Schuldner verstirbt und die Erben ganz oder teilweise unbekannt sind, beantwortete Thomas Lauk[7]. Hierbei komme es zunächst darauf an, in welcher "Phase" sich die Forderung befindet, nämlich ob die Forderung gegen den Erblasser noch nicht tituliert oder bereits tituliert und vollstreckungsreif ist oder ob die Zwangsvollstreckung gegen den Erblasser sogar bereits begonnen hat. Nur im letzten Fall könne die Zwangsvollstreckung gemäß § 779 Abs. 1 ZPO auch ohne Klauselumschreibung und Neuzustellung an den Rechtsnachfolger fortgesetzt werden. Anderenfalls könne der Gläubiger bei unbekannten Erben die Bestellung eines Nachlasspflegers gemäß § 1961 BGB beantragen. Bei bekannten Erben, für die kein Rechtsnachfolgezeugnis existiert, eröffne § 792 ZPO dem Titelgläubiger die Möglichkeit, für den Erben einen Erbschein zu beantragen.

[7] Thomas Lauk, Dipl.-Rechtspfleger (FH), Berufsnachlasspfleger, Pleidelsheim.

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