1. Im Vollstreckungsverfahren findet grundsätzlich keine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der gerichtlichen – zu vollstreckenden – Entscheidung statt. Neu hinzutretende Umstände können der Vollstreckung eines Umgangstitels ausnahmsweise zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels gestützt ist und gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zu vollstreckende gerichtliche Entscheidung keine dem Wohl des Kindes dienliche Umgangsregelung mehr enthält. Ein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 93 Nr. 4 FamFG kann ausnahmsweise entbehrlich sein (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 3.7.2014 – 18 WF 11/14, NZFam 2014, 793; NJW-Spezial 2014, 549).
  2. Aus der ursprünglich erfolgten Titulierung eines Barunterhaltsanspruchs des minderjährigen Kindes gegenüber seinem damals nichtehelichen Vater kann nach Heirat der Eltern und mehrjährigem Zusammenleben der Familie unter Leistung von Betreuungs- und Naturalunterhalt nicht erneut vollstreckt werden. Der (hier durch das als Beistand tätige Jugendamt) erklärte bloße "Vollstreckungsverzicht" hinsichtlich titulierten Kindesunterhalts beseitigt weder das Rechtsschutzbedürfnis des Verpflichteten für einen Vollstreckungsabwehr- bzw. einen Abänderungsantrag, noch hat er die Folge, dass derartige Anträge verfahrenskostenhilferechtlich mutwillig wären (OLG Celle, Beschl. v. 18.8.2014 – 10 WF 50/14, NZFam 2014, 847 m. Anm. Löhnig/Preisner).

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