Die zulässige Beschwerde ist begründet, da der Wert der anwaltlichen Tätigkeit für das Zwangsvollstreckungsverfahren auf 7.296,00 EUR festzusetzen ist, was dem Betrag eines Bruttogehaltes des Klägers entspricht.

Im Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich die Gegenstandswertfestsetzung gem. § 25 RVG. Nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert für dieses Verfahren nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Daher muss das Vollstreckungsgericht das Gläubigerinteresse schätzen und es kommt nicht auf die Höhe des Zwangs- oder Ordnungsgeldes an (vgl. LAG Hamburg, Beschl. v. 13.1.2011 – 7 Ta 2/11; Tschöpe/Ziemann/Altenburg, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, Rn A 630). Deshalb ist regelmäßig der Wert der Hauptsache auch für die Schätzung des Wertes der Zwangsvollstreckungsmaßnahme für den Gläubiger maßgebend.

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Gegenstandswert für das Zwangsvollstreckungsverfahren in Höhe eines Bruttomonatsgehalts des Klägers zu bemessen, was dem Betrag von 7.296,00 EUR entspricht. Die Parteien haben im Rahmen der Zwangsvollstreckung um die Erteilung eines wohlwollenden, qualifizierten Arbeitszeugnisses gestritten, das den inhaltlichen Vorgaben der Vergleichsregelung zu entsprechen hatte.

Nach der Rspr. des Beschwerdegerichts ist der Gegenstandswert einer Klage auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses in Höhe eines Monatsgehaltes zu bemessen.

AGS 11/2014, S. 519

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