Der Gläubiger hatte im Urkundenprozess ein vorläufig vollstreckbares Vorbehaltsurteil erwirkt, mit dem die Schuldnerin zur Zahlung von 4.842 EUR und weiteren 471,50 EUR jeweils mit Zinsen verurteilt wurde. Aus diesem Urteil betrieb der Gläubiger erfolglos die Zwangsvollstreckung. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits schlossen die Parteien am 23.1.2013 einen Prozessvergleich, in dem sich die Schuldnerin verpflichtete, an den Gläubiger zum Ausgleich der Klageforderung 2.421 EUR zu zahlen. Ihr blieb vorbehalten, diesen Betrag in monatlichen Raten zu je 100 EUR zu zahlen. Die erste Rate war am 1.3.2013 fällig, die weiteren Raten jeweils zum Monatsersten. Für den Fall, dass die Schuldnerin mit einer Zahlung mehr als 10 Werktage in Verzug geraten sollte, sollte die gesamte dann noch offene Forderung sofort fällig und verzinsbar sein. Ferner verzichtete der Gläubiger in dem Vergleich auf die Vollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs haben die Parteien gegeneinander aufgehoben.

Auf Antrag des Gläubigers hat der Rechtspfleger des AG K – Vollstreckungsgericht – mit Kostenfestsetzungsbeschl. v. 25.4.2013 die von der Schuldnerin an den Gläubiger zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil auf 410,20 EUR nebst Zinsen und weiteren 3,50 EUR Zustellungsauslagen festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das LG B den Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben und den Kostenfestsetzungsantrag des Gläubigers zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Gläubigers führte zur Zurückverweisung an das LG B.

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