Urteil durch Prozessvergleich abgelöst

Der Gläubiger erwirkte im Urkundenprozess ein vorläufiges vollstreckbares Vorbehaltsurteil, mit dem die Schuldnerin zur Zahlung von 4.842 EUR und weiteren 471,50 EUR, jeweils mit Zinsen, verurteilt wurde. Nachdem er daraus erfolglos die Zwangsvollstreckung betrieben hatte, schlossen die Parteien einen Prozessvergleich, wonach die Schuldnerin sich verpflichtete, 2.421 EUR in monatlichen Raten von 100 EUR, fällig zum 1. des Monats, mit Verfallsklausel zu zahlen. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.

Streit um die Voll­streckungskosten

Auf Antrag des Gläubigers hat das AG die von der Schuldnerin an den Gläubiger zu erstattenden Zwangsvollstreckungskosten gemäß § 788 ZPO auf 410,20 EUR nebst Zinsen und weiteren 3,50 EUR Zustellungsauslagen festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das LG den Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben und den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Wegen der Stundung in der Hauptsache könne der Gläubiger überhaupt keine Vollstreckungskosten verlangen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Gläubigers.

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