Entscheidung ist zuzustimmen

Ergänzend zu den Argumenten des OLG ist zu sehen, dass auch im Übrigen bei der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf das Interesse des Rechtsmittelführers, hier also des Gläubigers, abzustellen ist. So wird etwa auch in einem selbständigen Beweisverfahren nicht auf die Höhe der Forderung abgestellt, wie sie sich nach der Begutachtung herausstellt, sondern auf das Interesse des Gläubigers an der Beweissicherung, auch wenn diese in Teilen nicht gelingt. Das Interesse des Gläubigers ist aber die Durchsetzung der Vollstreckungsforderung. Nur wenn – zum Zeitpunkt der Einleitung der Zwangsvollstreckung – feststeht, dass die Vollstreckungsforderung durch die Pfändung nicht erfüllt werden kann, kommt die gesetzliche Begrenzung zum Tragen. Hiervon wird bei der Pfändung rückständigen, gegenwärtigen und künftigen Arbeitslohns aber nicht auszugehen sein, es sei denn, dem Gläubiger ist bereits bekannt, dass das Arbeitsverhältnis zeitnah endet. Auch in diesem Fall ist dann aber nicht auf den Mindestwert abzustellen, sondern auf den plausibel noch zu erwartenden Vollstreckungserfolg.

 

Hinweis

In diesen Fällen ist darauf hinzuweisen, dass sich ggf. durch Anträge auf Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen nach § 850c Abs. 4 ZPO oder die Vollstreckung aus einer (auch) vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung i.S.d. § 850f Abs. 2 ZPO der Vollstreckungserfolg deutlich erhöhen kann. Der erste Fall liegt etwa vor, wenn sich ergibt, dass auch der Ehegatte eigene Einkünfte hat (Schuldner hat Lohnsteuerklasse V oder IV) und deshalb nicht nur sich, sondern auch die Hälfte der eigenen Kinder selbst unterhalten kann.

Verdachtspfändung und Vermögensauskunft

Folgt man der Argumentation des OLG, kann sich ein niedriger Streitwert ergeben, wenn lediglich eine Verdachtspfändung ausgebracht wird. Das wird weniger bei der Pfändung von Arbeitslohn in Betracht kommen als etwa bei der Kontopfändung oder der Pfändung von Steuererstattungsansprüchen. Ergibt sich dagegen aus einer zeitnah vom Gläubiger oder einem Dritten erwirkten Vermögensauskunft die Forderung gegen einen Dritten, muss mit dem OLG die Vollstreckungsforderung als maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Streitwertfestsetzung und die Höhe der Gebühr gesehen werden.

Kostenerstattung

Der Schuldner hat die anwaltliche 0,3-Verfahrensgebühr aus Nr. 3309 VV RVG dem Gläubiger nach § 788 ZPO zu ersetzen. Bei der Beauftragung eines Inkassounternehmens tritt zusätzlich § 4 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) hinzu.

FoVo 11/2014, S. 215 - 217

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