Fachbeiträge & Kommentare zu Widerspruch

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Anhang II. Einstweiliger Re... / cc) Fiktive Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104

Rz. 41 Eine (fiktive) Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 kann gegebenenfalls auch im Anordnungsverfahren entstehen. Soweit hier unter Berufung auf die Entscheidung des BGH zum einstweiligen Anordnungsverfahren[15] die Auffassung vertreten wird, es handele sich schon deshalb um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung, weil auf einen Widerspruch ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anwendungsbereich

Rz. 252 Die bis zum Inkrafttreten des 2. KostRMoG in VV Vorb. 3.2.1 Nr. 6 a.F. geregelten Beschwerdeverfahren waren durch Art. 5c des Bilanzkontrollgesetzes (BilKoG) mit Wirkung zum 21.12.2004 eingeführt worden. Rz. 253 Mit dem 2. KostRMoG hat der Gesetzgeber die VV Vorb. 3.2.1 redaktionell umgestaltet und in die Nr. 3 erklärtermaßen Beschwerdeverfahren aufgenommen, zu denen ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Mehrere Personen als Auftraggeber

Rz. 43 Wird der Anwalt für mehrere Auftraggeber tätig, so erhöhen sich sowohl die Verfahrensgebühr nach VV 3307 als auch die nach VV 3100 gemäß VV 1008. Angerechnet wird dann nach Anm. zu VV 3307 die insgesamt erhöhte Verfahrensgebühr. Beispiel: Gegen zwei Mandanten als Gesamtschuldner ist ein Mahnbescheid i.H.v. 3.000 EUR ergangen. Der Anwalt legt hiergegen Widerspruch ein....mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / 4. Gerichtliches Verfahren mit vorangegangener Tätigkeit vor der Behörde auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

Rz. 258 War der Anwalt auch mit dem Antrag auf Aussetzung vor der Verwaltungsbehörde beauftragt, ist dort eine eigene Geschäftsgebühr nach VV 2302 Nr. 1 entstanden (§ 17 Nr. 1a). Im gerichtlichen Anordnungsverfahren entsteht jetzt wiederum die Verfahrensgebühr der VV 3102, allerdings unter hälftiger Anrechnung der vorangegangenen Geschäftsgebühr. Ob auch im Hauptsacheverfahr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Grundsatz

Rz. 88 Die Regelung des Abs. 3 besagt, dass sich ein Dritter grundsätzlich nicht auf eine Anrechnung berufen kann. Dies hat vor allem Bedeutung für die Kostenerstattung. Da jede Gebühr selbstständig ist, kann die im Rechtsstreit obsiegende Partei also grundsätzlich die Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr verlangen, und zwar unbeschadet der Anrechnung einer eventuell zuvo...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / gg) Anrechnung bei mehreren Mahnverfahren nach Verbindung zu einem Klageverfahren

Rz. 51 In dem Fall, in dem in mehreren Mahnverfahren mehrere Mahnverfahrensgebühren entstehen und nach Widerspruch hiergegen das Verfahren zu einem verbunden wird, erfolgt eine Anrechnung ebenfalls nur dann, wenn es sich um identische Gegenstandswerte handelt. Um zu einer korrekten Anrechnung zu gelangen, ist es allerdings erforderlich, zu ermitteln, welche Forderung des Mah...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gemäß § 696 ZPO

Rz. 53 Stellt der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners den Antrag gemäß § 696 Abs. 1 ZPO, das Verfahren an das Prozessgericht zur Durchführung des streitigen Verfahrens abzugeben, erwächst ihm hierfür eine volle Verfahrensgebühr i.H.v. 1,3, da es sich um einen verfahrenseinleitenden Antrag i.S.v. VV 3101 Nr. 1 handelt.[59] Rz. 54 Die Frage der Erstattungsfähigkeit ist hi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Maßgeblichkeit der letzten Gebühr (Abs. 4 S. 3)

Rz. 246 Abs. 4 S. 3 bestimmt, dass in Fällen, in denen mehrere Gebühren entstanden sind, die zuletzt angefallene Gebühr maßgeblich ist. Das betrifft vor allem Fälle, in denen dem gerichtlichen Verfahren ein Schlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO vorausgegangen ist oder auch diejenigen Fälle, in denen einer außergerichtlichen Tätigkeit des Anwalts ein Mahnverfahren und sodann...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Durchführung der Anrechnung

Rz. 29 Eine Anrechnung kommt nur bei einer Personenidentität eines Rechtsanwalts des Mahnverfahrens und des streitigen Verfahrens in Betracht. Beauftragt daher ein Mandant einen Rechtsanwalt mit der Durchführung eines Mahnverfahrens und mandatiert er für den späteren Rechtsstreit einen anderen Anwalt, kommt es daher nicht zu einer Gebührenanrechnung.[41] Kommt es auf den Eins...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / cc) Von vornherein beschränkter Auftrag

Rz. 93 Hatte der Antragsgegner von vornherein nur einen Auftrag zum Kostenwiderspruch erteilt, ändert sich für den Anwalt des Antragstellers nichts. Für den Anwalt des Antragsgegners entstehen die Gebühren dagegen insgesamt nur nach dem Kostenwert. Aus dem Wert der Hauptsache fallen keine Gebühren an. Beispiel: Gegen eine einstweilige Verfügung (Wert: 10.000 EUR) wird auftra...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Rechtsbehelfe im Mahnverfahren

Rz. 16 VV 3500 gilt auch nicht für den Widerspruch gegen den Mahn- oder den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid. Insoweit gelten VV 3305 und VV 3307.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Keine Anrechnung bei streitigem Verfahren zwei (Kalender-)Jahre nach Mahnverfahren

Rz. 43 Die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens ist auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden Rechtsstreits dann nicht anzurechnen, wenn zwischen der Beendigung des Mahnverfahrens und dem streitigen Verfahren mehr als zwei Kalenderjahre liegen. In diesem Fall unterbleibt nach § 15 Abs. 5 S. 2 eine Anrechnung. Allerdings kommt nur eine analoge Anwendung des § 15 Abs. 5 S. 2...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Anwendungsbereich

Rz. 225 Beschwerdeverfahren nach dem WpÜG wurden auch bis zum Inkrafttreten des 2. KostRMoG bereits nach den VV 3200 ff. vergütet. Das ergab sich aus VV Vorb. 3.2.1 Nr. 5 a.F., die durch Art. 9 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) vom 20.12.2001 mit Wirkung vom 1.1.2002 eingeführt worden war. Diese redaktionelle Änderung zog keine inhaltlichen Folgen nach sich...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Besondere Angelegenheit

Rz. 323 Das in §§ 802f und 802g ZPO geregelte Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft stellt eine besondere Angelegenheit dar. Der Rechtsanwalt, der die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt (§§ 802c ff. ZPO), verdient also die Gebühren nach VV 3309 f. sowie die Postentgeltpauschale VV 7002 besonders. Rz. 324 Die Angelegenheit "Vermögensauskunft" umfasst die gesamten Tä...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Nachfolgender Rechtsstreit

Rz. 95 Gegenstandsidentität: Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als sich die Gegenstandswerte des gerichtlichen Mahnverfahrens und des nachfolgenden streitigen Verfahrens decken. Die Anrechnung führt dann aber nicht zum kompletten Wegfall der im Mahnverfahren angefallenen Terminsgebühr. Vielmehr vermindert sich der Anspruch des Prozessbevollmächtigten auf die im nachfolgen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Keine Anrechnung bei streitigem Verfahren zwei Jahre nach Mahnverfahren

Rz. 38 Eine Anrechnung der Verfahrensgebühr ist nach § 15 Abs. 5 S. 2 ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Mahnverfahrens mehr als zwei Kalenderjahre verstrichen sind.[48] Hiernach gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist. Eine direkte Anwendung dieser Regelung ist ausgeschlossen, weil ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Schriftsatz mit Sachantrag

Rz. 38 Der bei Gericht einzureichende und vom Anwalt unterschriebene Schriftsatz muss bei dieser Alternative Sachanträge enthalten, um die volle 1,3-Verfahrensgebühr nach VV 3100 entstehen zu lassen. Sachantrag ist derjenige, der den Inhalt der gewünschten Sachentscheidung bestimmt und begrenzt.[37] Der Prozessbevollmächtigte muss also einen Antrag zur Sache selbst stellen, ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Verfahrensgebühr nach VV 3100

Rz. 55 Die Tätigkeit im Mahnverfahren endet für den Rechtsanwalt des Antragsgegners mit der Stellung, d.h. Einreichung des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens gemäß § 696 Abs. 1 ZPO, sofern er zuvor gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt hat.[68] Hatte der Rechtsanwalt des Antragstellers den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens bereits in de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Terminsgebühr

Rz. 28 Unter den Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3 Var. 3 i.V.m. VV 3104 kann eine 1,2-Terminsgebühr entstehen. Erforderlich ist allerdings, dass diese nicht bereits im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids angefallen ist. Denn das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids und das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungs...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / gg) Mehrfachanrechnung

Rz. 65 Zur Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr bei zwischengeschaltetem Mahnverfahren vgl. Rdn 170 ff. Eine Mehrfachanrechnung kommt insbesondere in Betracht, wenn zunächst durch ein selbstständiges Beweisverfahren eine Schadensposition ermittelt wird (z.B. Bausache) und anschließend die Forderung mittels Mahnverfahren geltend gemacht wird u...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Verfahrensgebühr nach VV 3100

Rz. 115 Die Tätigkeit im Mahnverfahren endet für den Rechtsanwalt des Antragstellers mit der Stellung, d.h. Einreichung des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens gemäß § 696 Abs. 1 ZPO, sofern der Antragsgegner zuvor gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt hat. Hatte der Rechtsanwalt des Antragstellers den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens b...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 62. Pfändung beweglicher Sachen

Rz. 279 Bei der Pfändung beweglicher Sachen stellen wegen des inneren Zusammenhanges eine Angelegenheit u.a. dar:[280]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Nur Vollstreckungsauftrag – kein gesonderter Auftrag zur isolierten gütlichen Erledigung

Rz. 217 Versucht der Gerichtsvollzieher im Rahmen des ihm erteilten Vollstreckungsauftrags eine gütliche Erledigung herbeizuführen,[215] bildet eine etwaige Tätigkeit des Anwalts im Rahmen dieser gütlichen Erledigung keine besondere Angelegenheit. Als Tätigkeit sind z.B. denkbar die Prüfung des vom Gerichtsvollzieher gemäß § 802b Abs. 3 S. 1 ZPO im Rahmen der gütlichen Erled...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Anrechnung

Rz. 74 Auf die Verkehrsanwaltsgebühr sind sämtliche Gebühren anzurechnen, die auch auf die jeweilige Verfahrensgebühr des Hauptbevollmächtigten anzurechnen wären, also eine eventuell zuvor verdiente Ratsgebühr (§ 34 Abs. 2), eine Geschäftsgebühr – allerdings nur zur Hälfte, höchstens zu 0,75 (VV Vorb. 3 Abs. 4) –, die Verfahrensgebühr im Mahnverfahren, gleich ob als Antragst...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Mahnverfahren mit Besprechung und Einigung auch über nicht anhängige Ansprüche

Rz. 84 Beispiel: Der Anwalt legt gegen einen Mahnbescheid über 10.000 EUR Widerspruch ein. Anschließend führen die Anwälte telefonisch Verhandlungen, wobei der Gegner noch eine Gegenforderung von 5.000 EUR einwendet. Es kommt zu einer Einigung über die gesamten 15.000 EUR. Neben der 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3307 aus 10.000 EUR entsteht zusätzlich eine 0,5-Verfahrensgebüh...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (Anm. Abs. 1)

Rz. 5 Nach Anm. Abs. 1 entsteht die Zusätzliche Gebühr, wenn eine gerichtliche Entscheidung mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergeht oder einer beabsichtigten Entscheidung ohne Hauptverhandlungstermin nicht widersprochen wird. Die Möglichkeit des Verzichts auf die mündliche Verhandlung und der Entscheidung durch Beschluss sieht § 59 BDG vor. Nach § 10...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Vorbereitende Tätigkeit

Rz. 70 Wenn der Prozessbevollmächtigte nur Informationen des Mandanten entgegennimmt und über die Entwicklung der Sache mit ihm korrespondiert, bevor er eine weitere Tätigkeit entwickeln kann, liegt darin eine Vorbereitung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung, die als zum Rechtszug gehörig anzusehen ist.[82] Für diese vorbereitende Tätigkeit entsteht die reduzierte Verfah...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Anrechnung bei geringerem Wert

Rz. 73 Soweit das Nachprüfungsverfahren einen geringeren Wert hat als das Verwaltungsverfahren, wird nur nach dem Wert des Gegenstands gerechnet, der auch in das Nachprüfungsverfahren übergegangen ist (Abs. 4 S. 3). Beispiel: Anrechnung der Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren (Begrenzung der Anrechnung) Das Straßenverkehrsamt droht die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Der Gegenstand der nachfolgenden Angelegenheit ist geringer

Rz. 68 Ist der Gegenstand der nachfolgenden Angelegenheit geringer, wird auch nur eine Gebühr aus dem geringeren Wert angerechnet, da der Anwalt nur insoweit auch nachher tätig war. Beispiel: Der Anwalt erhält einen Auftrag für ein Mahnverfahren über 7.500 EUR. Der Antragsgegner legt fristgerecht Widerspruch ein. Das streitige Verfahren wird nur wegen einer Forderung von 5.0...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Mahnverfahren mit Besprechung und Einigung auch über zweitinstanzlich anderweitig anhängige Ansprüche

Rz. 86 Beispiel: Der Anwalt legt gegen einen Mahnbescheid über 10.000 EUR Widerspruch ein. Anschließend führen die Anwälte telefonisch Verhandlungen, wobei der Gegner noch eine Gegenforderung von 5.000 EUR einwendet, die in einem anderen Verfahren zweitinstanzlich anhängig ist. Es kommt zu einer Einigung über die gesamten 15.000 EUR. Es entsteht wiederum eine 0,5-Verfahrensg...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Übergangsfälle

Rz. 67 Schwierigkeiten bei der Abrechnung bereiten die Übergangsfälle, die in der Praxis durchaus – wenn auch sehr selten – noch auftreten können. Denn es ist unklar, wie abzurechnen ist, wenn sich die Tätigkeit im Mahnverfahren noch nach der BRAGO, sich hingegen die gerichtliche Tätigkeit nach dem RVG vollzieht. Weder das Gesetz noch die Gesetzesbegründung bieten Anhaltspun...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / a) Verfahrensgebühr

Rz. 28 Im Verfahren auf Anordnung eines Arrests oder Erlass einer einstweiligen Verfügung (im folgenden Anordnungsverfahren) entsteht für das Betreiben des Geschäfts zunächst einmal eine 1,3-Verfahrensgebühr nach VV 3100 (VV Vorb. 3 Abs. 2). Unter den Voraussetzungen der VV 3101 ermäßigt sich die Gebühr auf 0,8. Rz. 29 Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich die Verfahrensgebü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Wechselnde Gegenstände

Rz. 69 Ist der Gegenstand des nachfolgenden Verfahrens einerseits geringer, andererseits aber auch weitergehend, wird wiederum nur eine Gebühr aus dem Wert der Gegenstände angerechnet, der beiden Verfahren gemeinsam ist. Beispiel: Der Anwalt erhält einen Auftrag für ein Mahnverfahren über 7.500 EUR für rückständige Mieten Januar, Februar und März zu je 2.500 EUR. Der Antrags...mehr

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zfs 06/2021, Wirksamkeitsko... / Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Klauseln, die die Kl. seit Januar 2016 in § 4 ihrer ARB 2016 verwendet. Diese Klauseln lauten wie folgt: "§ 4 Voraussetzung für den Anspruch auf Versicherungsschutz" (1) Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Gegenstandswertverschiedenheit bei Mahnverfahren und streitigem Verfahren

Rz. 175 Zu beachten ist, dass eine volle Anrechnung der titulierten Geschäftsgebühr nur aus dem Wert zu erfolgen hat, der zugleich auch Gegenstand des Mahn- und Prozessverfahrens war. Es muss demnach Gegenstandsidentität bestehen. Bei unterschiedlichem Streitwert kann es daher zugunsten des RA bei zusätzlichen Gebührenanteilen verbleiben. Beispiel: Mandant M beauftragt Recht...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Konkurrenz zu anderen Gebührenvorschriften

Rz. 72 Sind durch andere Gebührenvorschriften höhere Gebühren als 0,8 angefallen, erfolgt keine Reduzierung durch VV 3101 Nr. 1. Erledigt sich also z.B. im Mahnverfahren nach eingelegtem Widerspruch der Auftrag zur Durchführung des streitigen Verfahrens, bevor der Rechtsanwalt des Antragstellers den Antrag beim zuständigen Gericht eingereicht hat, findet für den Rechtsanwalt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Beschwerdeverfahren nach § 954 Abs. 1 S. 1 ZPO, Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO

Rz. 24 Gem. § 954 Abs. 1 S. 1 ZPO entscheidet über den Widerruf des Schuldners gegen einen im Inland erlassenen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nach Art. 33 Abs. 1 EuKoPfVO das Gericht, das den Beschluss erlassen hat. Wird gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, ist dieses Beschwerdeverfahren nach VV Vorb. 3.2.1 Nr. 3c der Berufung in einem Arrestverfahren gl...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Erinnerung im Mahnverfahren

Rz. 76 Ferner ist VV 3500 auch nicht auf den Widerspruch gegen einen Mahnbescheid anzuwenden (siehe Rdn 16). Hier gilt die spezielle Vorschrift der VV 3307. Gleiches gilt für den Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid. Anzuwenden ist die Vorschrift dagegen, wenn sich der Antragsteller mit der Erinnerung gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erlass eines Vollstreck...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (1) Teilweise Anrechnung auf Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits bei geringerem Wert im streitigen Verfahren

Rz. 47 Hat das nachfolgende streitige Verfahren einen geringeren Wert, wird die Mahnverfahrensgebühr VV 3305 gemäß Anm. zu VV 3305 nur so weit angerechnet, als sich seine Gegenstände mit denen des nachfolgenden streitigen Verfahrens decken, also analog VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 3, sofern die Sache abgegeben und das streitige Verfahren durchgeführt wird. Beispiel: Der Anwalt erhäl...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Einzelfälle

Rz. 38 Bei der Frage, ob die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts eine oder mehrere Angelegenheiten darstellt, sind sämtliche drei Voraussetzungen (siehe Rdn 23) zu prüfen. Soweit die Rechtsprechung mehrere Angelegenheiten annimmt, kommt häufig nicht zum Ausdruck, ob es am einheitlichen Auftrag, dem gleichen Rahmen oder dem inneren Zusammenhang fehlt. Letztlich ist dies a...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Begrenzung der Anrechnung

Rz. 73 Kommt die Anrechnung der Geschäftsgebühr bei dem ersten nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nicht voll zum Tragen, weil der Gebührensatz der ersten nachfolgenden Angelegenheit unterhalb des anzurechnenden Gebührensatzes liegt, so ist die Anrechnung zu beschränken. Es kann nicht mehr angerechnet werden, als der Anwalt in der nachfolgenden Angelegenheit erhält. Die An...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Anrechnung der vollen Verfahrensgebühr bei zwischengeschaltetem Mahnverfahren auf Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits (sog. Kettenanrechnung)

Rz. 170 Der BGH[148] hat entschieden, dass wenn die anwaltliche Geschäftsgebühr gemäß VV 2300 tituliert und dem Erkenntnisverfahren ein Mahnverfahren mit gleichen Gegenstandswerten vorausgegangen ist, bei der Kostenfestsetzung die gemäß VV 3305 entstandene Verfahrensgebühr für die Tätigkeit im Mahnverfahren auf die gemäß VV 3100 entstandene Verfahrensgebühr in vollem Umfang ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Anrechnung des Restbetrages auf nachnachfolgende Angelegenheit

Rz. 74 Kommt die Anrechnung der Geschäftsgebühr bei dem ersten nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nicht voll zum Tragen, weil der Gebührensatz der ersten nachfolgenden Angelegenheit unterhalb der Hälfte des anzurechnenden Gebührensatzes liegt, so ist der nicht verbrauchte Anrechnungsbetrag auf ein anschließendes weiteres Verfahren anzurechnen, wenn die Verfahrensgebühr de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Gebührentatbestände

Rz. 4 Hinsichtlich der Berechnung der Anwaltsvergütung scheint das Gesetz widersprüchlich zu sein, da es einerseits in § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 anordnet, dass die Tätigkeit des Anwalts im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Urteils zum Rechtszug gehört und somit durch die Gebühren der VV 3100 ff. abgegolten wird, andererseits in VV 3329 einen eigenen Gebührentatbestand ...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / b) Verfahrensgebühr

Rz. 216 Der Anwalt erhält im erstinstanzlichen einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich eine 1,3-Verfahrensgebühr (VV 3100). In erstinstanzlichen Verfahren vor dem OVG oder dem OVG bestimmt sich die Verfahrensgebühr nach VV 3300 Nr. 2 und beträgt 1,6. Rz. 217 Ist der Anwalt im Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung sowohl außergerichtlich (§ 80 Abs. 4 VwGO...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / i) Legitimation nach einstweiliger Verfügung

Rz. 69 Wird der Rechtsanwalt nach Erlass einer ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erlassenen einstweiligen Verfügung lediglich damit beauftragt, einen auf die Kosten des Verfahrens beschränkten Widerspruch einzulegen, so entsteht nach h.M. in der Rspr. keine Verfahrensgebühr i.H.v. 0,8 gemäß VV 3101 Nr. 1 aus dem Wert des Verfahrensgegenstands der einstweiligen Verfü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Mahnverfahren mit Besprechung und Einigung auch über erstinstanzlich anderweitig anhängige Ansprüche

Rz. 85 Beispiel: Der Anwalt legt gegen einen Mahnbescheid über 10.000 EUR Widerspruch ein. Anschließend führen die Anwälte telefonisch Verhandlungen, wobei der Gegner noch eine Gegenforderung von 5.000 EUR einwendet, die in einem anderen Verfahren erstinstanzlich anhängig ist. Es kommt zu einer Einigung über die gesamten 15.000 EUR. Es entsteht wiederum eine 0,5-Verfahrensge...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Verwaltungsvollstreckung/Verwaltungszwang

Rz. 84 In den Verfahren der Verwaltungsvollstreckung und des Verwaltungszwangs entstehen die Gebühren nach VV 3309 f. Das ergibt sich aus VV Vorb. 3.3.3 Abs. 1 Nr. 2 und 3. Für die außergerichtliche Tätigkeit im Verwaltungszwangsverfahren erhält der Rechtsanwalt keine Gebühren nach VV Teil 2 (VV 2300 ff.), sondern in entsprechender Anwendung ebenfalls nach VV 3309, vgl. VV V...mehr