Rz. 28

Im Verfahren auf Anordnung eines Arrests oder Erlass einer einstweiligen Verfügung (im folgenden Anordnungsverfahren) entsteht für das Betreiben des Geschäfts zunächst einmal eine 1,3-Verfahrensgebühr nach VV 3100 (VV Vorb. 3 Abs. 2). Unter den Voraussetzungen der VV 3101 ermäßigt sich die Gebühr auf 0,8.

 

Rz. 29

Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich die Verfahrensgebühr um 0,3 je weiteren Auftraggeber, sofern der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist.

 

Rz. 30

Im Falle einer vorzeitigen Erledigung entsteht nur eine 0,8-Verfahrensgebühr nach VV 3100, 3101 Nr. 1.

 

Rz. 31

Eine (0,8-)Verfahrensgebühr entsteht für den Rechtsanwalt auf Antragsgegnerseite im einstweiligen Verfügungsverfahren bereits dann, wenn er die Antragsschrift entgegengenommen hat, um die Rechtsverteidigung vorzubereiten, auch wenn es infolge Antragsrücknahme nicht mehr zur Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht kommt.[13]

 

Rz. 32

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so ist danach zu unterscheiden, ob er die Auftraggeber wegen desselben Gegenstands oder wegen verschiedener Gegenstände vertritt. Bei verschiedenen Gegenständen sind die einzelnen Werte zu addieren (§ 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG). Bei demselben Gegenstand unterbleibt eine Wertaddition; dafür erhöht sich die Verfahrensgebühr um 0,3 je weiteren Auftraggeber (VV 1008).

 

Beispiel: Der Anwalt wird von zwei Auftraggebern beauftragt, den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung von Beleidigungen zu beantragen. Die Verfügung wird erlassen. Der Antragsgegner legt keinen Widerspruch ein.

Bei mehreren Unterlassungsansprüchen sind in aller Regel unterschiedliche Gegenstände gegeben (siehe VV 1008 Rdn 36),[14] da jedem Antragsteller ein eigener Unterlassungsanspruch zusteht. Der Antragsteller kann grundsätzlich nur Unterlassung gegenüber sich selbst beantragen. Fälle, in denen auch die Unterlassung für einen anderen verlangt werden kann, sind die Ausnahme. Daher gilt § 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG. Die einzelnen Werte werden addiert. Es liegt kein Fall der Gebührenerhöhung nach VV 1008 vor.

 

Beispiel: Der Anwalt beantragt für zwei Mieter den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Vermieter auf Wiederinbetriebnahme der Heizungsanlage.

Hier ist derselbe Gegenstand gegeben. Daher liegt ein Fall der VV 1008 vor. Die Verfahrensgebühr erhöht sich um 0,3.

[13] OLG Hamm AGS 2005, 338 = RVGreport 2005, 230.
[14] OLG Frankfurt JurBüro 2001, 130.

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