Rz. 85

 

Beispiel: Der Anwalt legt gegen einen Mahnbescheid über 10.000 EUR Widerspruch ein. Anschließend führen die Anwälte telefonisch Verhandlungen, wobei der Gegner noch eine Gegenforderung von 5.000 EUR einwendet, die in einem anderen Verfahren erstinstanzlich anhängig ist. Es kommt zu einer Einigung über die gesamten 15.000 EUR.

Es entsteht wiederum eine 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3307 aus dem Gesamtwert von 15.000 EUR.

Die 1,2-Terminsgebühr (VV 3104) bemisst sich wiederum aus dem Gesamtwert von 15.000 EUR.

Insgesamt entsteht jetzt jedoch nur eine 1,0-Einigungsgebühr aus VV 1000, 1003, da die gesamten Ansprüche anhängig sind.

 
1.

0,5-Verfahrensgebühr, VV 3307

(Wert: 15.000,00 EUR)
  359,00 EUR
2.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 15.000,00 EUR)
  861,60 EUR
3.

1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003

(Wert: 15.000,00 EUR)
  718,00 EUR
4. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.958,60 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   372,13 EUR
Gesamt   2.330,73 EUR

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