Rz. 84

In den Verfahren der Verwaltungsvollstreckung und des Verwaltungszwangs entstehen die Gebühren nach VV 3309 f. Das ergibt sich aus VV Vorb. 3.3.3 Abs. 1 Nr. 2 und 3. Für die außergerichtliche Tätigkeit im Verwaltungszwangsverfahren erhält der Rechtsanwalt keine Gebühren nach VV Teil 2 (VV 2300 ff.), sondern in entsprechender Anwendung ebenfalls nach VV 3309, vgl. VV Vorb. 2.3 Abs. 1.[79]

 

Rz. 85

Weil die entsprechende Anwendbarkeit angeordnet worden ist, wird für die Terminsgebühr VV 3310 teilweise der Schluss gezogen, dass diese für die Wahrnehmung eines Termins vor der vollstreckenden Behörde entsteht.[80]

 

Rz. 86

Die Gebühren schließen die Tätigkeit in einem evtl. Widerspruchsverfahren[81] gegen einen Vollstreckungsakt mit ein.[82]

 

Rz. 87

Soll gegen eine Behörde die Zwangsvollstreckung betrieben werden (§ 170 VwGO), entstehen für den Rechtsanwalt, der den Gläubiger vertritt, die Gebühren nach VV 3309 f.[83]

[79] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, Anhang IV Rn 30; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG VV 3309 Rn 383; Hansens/Braun/Schneider/Hansens, Teil 12 Rn 109.
[80] AnwK-RVG/Onderka/Wahlen, 6. Aufl., VV Vorb. 2.3 Rn 5.
[81] Die Verwaltungsvollstreckungsgesetze sehen keine gesonderten Rechtsbehelfe gegen Akte der Verwaltungsvollstreckung vor, sodass sich der Betroffene wie auch sonst mit Widerspruch und Anfechtungsklage dagegen wehren kann.
[82] Wohl auch Hansens/Braun/Schneider/Hansens, Teil 12 Rn 109.
[83] Hansens/Braun/Schneider/Hansens, Teil 12 Rn 110.

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