Rz. 84
In den Verfahren der Verwaltungsvollstreckung und des Verwaltungszwangs entstehen die Gebühren nach VV 3309 f. Das ergibt sich aus VV Vorb. 3.3.3 Abs. 1 Nr. 2 und 3. Für die außergerichtliche Tätigkeit im Verwaltungszwangsverfahren erhält der Rechtsanwalt keine Gebühren nach VV Teil 2 (VV 2300 ff.), sondern in entsprechender Anwendung ebenfalls nach VV 3309, vgl. VV Vorb. 2.3 Abs. 1.[79]
Rz. 85
Weil die entsprechende Anwendbarkeit angeordnet worden ist, wird für die Terminsgebühr VV 3310 teilweise der Schluss gezogen, dass diese für die Wahrnehmung eines Termins vor der vollstreckenden Behörde entsteht.[80]
Rz. 86
Die Gebühren schließen die Tätigkeit in einem evtl. Widerspruchsverfahren[81] gegen einen Vollstreckungsakt mit ein.[82]
Rz. 87
Soll gegen eine Behörde die Zwangsvollstreckung betrieben werden (§ 170 VwGO), entstehen für den Rechtsanwalt, der den Gläubiger vertritt, die Gebühren nach VV 3309 f.[83]
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