Rz. 53

Stellt der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners den Antrag gemäß § 696 Abs. 1 ZPO, das Verfahren an das Prozessgericht zur Durchführung des streitigen Verfahrens abzugeben, erwächst ihm hierfür eine volle Verfahrensgebühr i.H.v. 1,3, da es sich um einen verfahrenseinleitenden Antrag i.S.v. VV 3101 Nr. 1 handelt.[59]

 

Rz. 54

Die Frage der Erstattungsfähigkeit ist hiervon zu unterscheiden: Hat der Gläubiger bereits im Mahnbescheid den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt, so soll ein gleich lautender Antrag des Beklagten zusammen mit seinem Widerspruch überflüssig sein, die Gebühr damit nicht erstattungsfähig.[60]

 

Rz. 55

Hat der Kläger den entsprechenden Antrag im Mahnbescheid noch nicht gestellt bzw. hat er ihn zum Zeitpunkt des gleich lautenden Antrags des Beklagten noch nicht gestellt, ist die volle Verfahrensgebühr des Beklagten erstattungsfähig.[61] Die Rechtsprechung vertritt insoweit die Auffassung, dass der Beklagte berechtigt ist, die Abgabe des Mahnverfahrens an das Streitgericht zu beantragen, wenn dies von Seiten des Klägers nicht getan und von diesem auch nicht die Rücknahme des Mahnbescheids erklärt wird. Bei dieser Sachlage ist der von dem Beklagten gestellte Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens und Abgabe an das Streitgericht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig.[62]

 

Rz. 56

Die volle Verfahrensgebühr i.H.v. 1,3 fällt auch dann an und ist erstattungsfähig, wenn der Antragsteller den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zurücknimmt und der Rechtsanwalt des Antragsgegners daraufhin seinerseits die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt.[63]

 

Rz. 57

Der Erstattungsfähigkeit steht im Übrigen auch nicht die Erwägung entgegen, dass der Beklagte selbst in der Lage gewesen wäre, den entsprechenden Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zu stellen, weil er aufgrund seiner Ausbildung wissensmäßig hierzu in der Lage gewesen wäre, da insoweit kein Anwaltszwang besteht. Bei der Frage der Erstattungsfähigkeit kommt es auf diese Gesichtspunkte nicht an. Die Kosten eines Rechtsanwalts sind immer erstattungsfähig, wenn die einzelne Maßnahme zur zweckentsprechenden Führung des Rechtsstreits notwendig war.[64]

[59] Hartmann/Toussaint, KostR, VV 3100 Rn 46 Stichwort "Widerspruch"; OLG Hamburg JurBüro 1993, 95 m.w.N.; OLG Hamburg JurBüro 1994, 608 m.w.N.; OLG Jena JurBüro 2000, 472; LG Kiel JurBüro 1998, 360; OLG Hamm JurBüro 1989, 980; OLG Koblenz JurBüro 2002, 76; OLG Köln JurBüro 2000, 78.
[60] OLG Bamberg JurBüro 1986, 228; OLG Köln JurBüro 1989, 491.
[61] Mümmler in Anm. zu OLG Hamburg JurBüro 1994, 608 m.w.N.
[62] OLG Jena JurBüro 2000, 472.
[63] OLG Koblenz JurBüro 1980, 1835.
[64] OLG Jena JurBüro 2000, 472 m.w.N.

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