Rz. 55

Die Tätigkeit im Mahnverfahren endet für den Rechtsanwalt des Antragsgegners mit der Stellung, d.h. Einreichung des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens gemäß § 696 Abs. 1 ZPO, sofern er zuvor gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt hat.[68] Hatte der Rechtsanwalt des Antragstellers den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens bereits in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen, § 696 Abs. 1 S. 2 ZPO, gilt der Antrag als mit Eingang des Widerspruchs beim Mahngericht gestellt. Ein solcher Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zielt gerade nicht auf das Mahnverfahren ab, sondern gehört sachlich zum nachfolgenden Rechtstreit und löst demzufolge eine Verfahrensgebühr nach VV 3100, 3101 und nicht nach VV 3307 aus.

 

Rz. 56

Gebührenrechtlich hat dies zur Konsequenz, dass sowohl dem Rechtsanwalt des Antragstellers als auch dem Rechtsanwalt des Antragsgegners mit der Stellung des Antrags eine 1,3-Verfahrensgebühr nach VV 3100 erwächst. Stellt hingegen nur der Anwalt des Antragstellers und nicht der Anwalt des Antragsgegners, wozu er nach § 696 Abs. 1 S. 1 ZPO berechtigt ist, einen solchen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens, dann verdient der Antragsgegnervertreter lediglich die 0,8-Verfahrensgebühr gemäß VV 3101 Nr. 1.

 

Rz. 57

Die Richtigkeit der Überlegung ergibt sich im Übrigen auch aus VV 3101 Nr. 1. Nach dieser Vorschrift erfolgt eine Gebührenreduzierung, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz mit Sachantrag eingereicht hat.

 

Rz. 58

Aus dieser Formulierung ergibt sich zunächst nicht, dass der Antrag bei dem Gericht eingereicht sein muss, bei dem das Verfahren letztlich auch durchzuführen ist. Es ist also unschädlich, dass der Antrag, der die 1,3-Verfahrensgebühr nach VV 3100 auslöst, nicht bei dem Gericht gestellt wird, bei welchem das streitige Verfahren durchgeführt wird. Schließlich ist es unzweifelhaft, dass der Antrag nach § 696 Abs. 1 ZPO ein Verfahren auslöst, nämlich das streitige Verfahren.

 

Rz. 59

Endigt allerdings der dem Rechtsanwalt des Antragsgegners erteilte Auftrag, bevor er eine der in VV 3101 Nr. 1 aufgeführten Tätigkeiten entfaltet hat, reduziert sich die Verfahrensgebühr auf 0,8 Gebühren.

[68] OLG Köln AGS 2007, 344 m. zust. Anm. N. Schneider.

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