Rz. 252

Die bis zum Inkrafttreten des 2. KostRMoG in VV Vorb. 3.2.1 Nr. 6 a.F. geregelten Beschwerdeverfahren waren durch Art. 5c des Bilanzkontrollgesetzes (BilKoG) mit Wirkung zum 21.12.2004 eingeführt worden.

 

Rz. 253

Mit dem 2. KostRMoG hat der Gesetzgeber die VV Vorb. 3.2.1 redaktionell umgestaltet und in die Nr. 3 erklärtermaßen Beschwerdeverfahren aufgenommen, zu denen es keine Rechtsbeschwerdeverfahren gibt. Dazu gehört das Beschwerdeverfahren nach § 37u Abs. 2 WpHG i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 WpÜG, das nunmehr systemgerecht in VV Vorb. 3.2.1 Nr. 3 Buchst. b geregelt ist. Diese ausschließlich redaktionelle Änderung zog keine inhaltlichen Folgen nach sich.[81] Beschwerdeverfahren nach dem WpHG wurden auch zuvor bereits nach den VV 3200 ff. vergütet (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 6 a.F.).[82]

 

Rz. 254

Wegen der wirtschaftlichen Bedeutung für die Beteiligten und der Sachnähe zum Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) und zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist die Zuständigkeit des OLG gegeben. Dementsprechend findet VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 mit seinen erhöhten Gebührensätzen Anwendung. Das entspricht den früheren §§ 65a und 65c BRAGO für das GWB sowie das WpÜG. Eine Anwendung des Unterabschnitts 2 scheidet aus, weil die gemäß VV Vorb. 3.2.2 dafür notwendige Voraussetzung – Vertretung der Beteiligten nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt – nicht erfüllt wird, vgl. § 37u Abs. 2 WpHG i.V.m. § 53 WpÜG und Beschwerdeverfahren nach dem WpHG in VV Vorb. 3.2.2 nicht genannt sind.

 

Rz. 255

Widerspruch und Beschwerde gegen Verfügungen des Bundesaufsichtsamtes haben keine aufschiebende Wirkung (§§ 37t, 37u Abs. 1 S. 2 WpHG). Auf Antrag kann das Beschwerdegericht jedoch die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Beschwerde in bestimmten Fällen ganz oder teilweise wiederherstellen (§ 37u Abs. 2 WpHG i.V.m. § 50 Abs. 3 bis 5 WpÜG).

 

Rz. 256

In einem solchen Fall finden zum einen §§ 16 Nr. 5 und 17 Nr. 4 Anwendung. Für diese besonderen Angelegenheiten bestimmen sich die Gebühren ebenfalls nach VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1; VV Vorb. 3.2 Abs. 2[83] betrifft diesen Fall nicht, weil das WpHG dort nicht aufgeführt und das Beschwerdeverfahren kein Verfahren "vor dem Beschwerdegericht", sondern wie ein erstinstanzliches Verfahren zu behandeln ist.

[81] Schneider/Thiel, Das neue Gebührenrecht für Rechtsanwälte, § 3 Rn 928.
[82] Schneider/Thiel, Das neue Gebührenrecht für Rechtsanwälte, § 3 Rn 930.
[83] Entspricht den §§ 40 Abs. 3, 114 Abs. 6 S. 1, 116 Abs. 3 BRAGO.

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