Rz. 115

Die Tätigkeit im Mahnverfahren endet für den Rechtsanwalt des Antragstellers mit der Stellung, d.h. Einreichung des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens gemäß § 696 Abs. 1 ZPO, sofern der Antragsgegner zuvor gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt hat. Hatte der Rechtsanwalt des Antragstellers den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens bereits in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen, § 696 Abs. 1 S. 2 ZPO, gilt der Antrag als mit Eingang des Widerspruchs beim Mahngericht gestellt. Der im Mahnantrag enthaltene Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zielt nicht mehr auf das Mahnverfahren ab, sondern gehört sachlich bereits zum nachfolgenden streitigen Verfahren und löst demgemäß eine Verfahrensgebühr aus.[79]

 

Rz. 116

Gebührenrechtlich hat dies zur Konsequenz, dass dem Rechtsanwalt des Antragstellers mit der Stellung des Antrags eine 1,3-Verfahrensgebühr nach VV 3100 erwächst.[80] Dies ergibt sich im Übrigen aus VV 3101 Nr. 1. Nach dieser Vorschrift erfolgt eine Gebührenreduzierung, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz mit Sachantrag eingereicht hat. Daraus folgt, dass der Anfall der Verfahrensgebühr gerade nicht von einer Anspruchsbegründung und von der Einreichung von Sachanträgen abhängig ist.[81]

 

Rz. 117

Zudem ergibt sich aus der Gesetzesformulierung nicht, dass der Antrag bei dem Gericht eingereicht sein muss, bei dem das Verfahren letztlich auch durchzuführen ist. Es ist also unschädlich, dass der Antrag, der die 1,3-Verfahrensgebühr nach VV 3100 auslöst, nicht bei dem Gericht gestellt wird, bei welchem das streitige Verfahren durchgeführt wird.

 

Rz. 118

Schließlich ist es unzweifelhaft, dass der Antrag nach § 696 Abs. 1 ZPO ein Verfahren auslöst, nämlich das streitige Verfahren.

 

Rz. 119

Darüber hinaus ist die Überweisung der Gerichtskosten für das streitige Verfahren als konkludenter Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens anzusehen. Durch diesen Antrag wird die 1,3-Verfahrensgebühr nach VV 3100 ausgelöst.[82] Spätestens mit Einzahlung der Kosten ist dies daher einem ausdrücklichen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gleichgestellt.

[79] OLG Köln 28.3.2001 – 17 W 81/01 (n.v.) m.w.N.; OLG Köln AGS 2007, 344 m. zust. Anm. N. Schneider; LG Bonn 8.1.2010 – 8 T 1/10.
[80] LG Bonn 8.1.2010 – 8 T 1/10; OLG Nürnberg AGS 2010, 12 = Rpfleger 2010, 224; OLG Düsseldorf JB 2004, 195; OLG Jena JB 2000, 472; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3305–3308 Rn 53; Bischof/Jungbauer/Bräuer/Jungbauer, RVG, Nr. 3101 VV Rn 31 und Nr. 3307 VV Rn 31.
[81] OLG Köln AGS 2007, 344 m. zust. Anm. N. Schneider.
[82] LG München I JurBüro 2005, 540 m.w.N.

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