Rz. 258

War der Anwalt auch mit dem Antrag auf Aussetzung vor der Verwaltungsbehörde beauftragt, ist dort eine eigene Geschäftsgebühr nach VV 2302 Nr. 1 entstanden (§ 17 Nr. 1a). Im gerichtlichen Anordnungsverfahren entsteht jetzt wiederum die Verfahrensgebühr der VV 3102, allerdings unter hälftiger Anrechnung der vorangegangenen Geschäftsgebühr. Ob auch im Hauptsacheverfahren anzurechnen ist, hängt davon ab, ob der Anwalt bereits im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren tätig war.

 

Beispiel: Der Anwalt wird nach Erlass des Widerspruchsbescheides beauftragt. Er beantragt vor der Behörde nach § 86a Abs. 2 SGG die Aussetzung der sofortigen Vollziehung und erhebt gleichzeitig Anfechtungsklage. Nach Ablehnung der Aussetzung durch die Behörde wird er mit dem gerichtlichen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beauftragt. Über den Antrag wird ohne mündliche Verhandlung entschieden. In der Hauptsache wird verhandelt.

Während im Hauptsacheverfahren jetzt die volle Gebühr nach VV 3102 entsteht, da der Anwalt nicht zuvor im Widerspruchsverfahren tätig war, entsteht im gerichtlichen Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Verfahrensgebühr nur in ermäßigter Höhe nach VV 3103, da der Anwalt hinsichtlich der Aussetzung zuvor im Verwaltungsverfahren tätig war und dort eine Geschäftsgebühr verdient hat. Ausgegangen werden soll insoweit jeweils von der Drittelgebühr.

 
I. Rechtsstreit
1. Verfahrensgebühr, VV 3102   360,00 EUR
2. Terminsgebühr, VV 3106   335,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 715,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   135,85 EUR
Gesamt   850,85 EUR
II. Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung vor der Behörde
1. Geschäftsgebühr, VV 2302 Nr. 1   345,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 365,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   69,35 EUR
Gesamt   434,35 EUR
III. Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vor dem Sozialgericht
1. Verfahrensgebühr, VV 3102   345,00 EUR
2. gem. VV Vorb. 2.3 Abs. 4 anzurechnen   – 172,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 192,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   36,58 EUR
Gesamt   229,08 EUR
 

Beispiel: Der Anwalt wird nach Erlass des Bescheids mit dem Widerspruch beauftragt. Er beantragt gleichzeitig nach § 86a Abs. 2 SGG vor der Behörde die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Der Widerspruch wird zurückgewiesen; der Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung wird von der Behörde abgelehnt. Daraufhin wird vor dem Sozialgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Über die einstweilige Anordnung wird ohne mündliche Verhandlung entschieden. In der Hauptsache wird verhandelt.

Jetzt ist sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung anzurechnen, da der Anwalt hinsichtlich beider gerichtlicher Verfahren zuvor außergerichtlich tätig war.

 
I. Widerspruchsverfahren
1. Geschäftsgebühr, VV 2302 Nr. 1   345,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 365,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   69,35 EUR
Gesamt   434,35 EUR
II. Rechtsstreit
1. Verfahrensgebühr, VV 3102   360,00 EUR
2. gem. VV Vorb. 2.3 Abs. 4 anzurechnen   – 172,50 EUR
3. Terminsgebühr, VV 3106   335,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 427,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   81,23 EUR
Gesamt   508,73 EUR
III. Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung vor der Behörde
1. Geschäftsgebühr, VV 2302 Nr. 1   345,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 365,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   69,35 EUR
Gesamt   434,35 EUR
IV. Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vor dem Sozialgericht
1. Verfahrensgebühr, VV 3102, 3103   360,00 EUR
2. gem. VV Vorb. 2.3 Abs. 4 anzurechnen   – 172,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 147,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   28,30 EUR
Gesamt   175,53 EUR

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