Rz. 68

Ist der Gegenstand der nachfolgenden Angelegenheit geringer, wird auch nur eine Gebühr aus dem geringeren Wert angerechnet, da der Anwalt nur insoweit auch nachher tätig war.

 

Beispiel: Der Anwalt erhält einen Auftrag für ein Mahnverfahren über 7.500 EUR. Der Antragsgegner legt fristgerecht Widerspruch ein. Das streitige Verfahren wird nur wegen einer Forderung von 5.000 EUR durchgeführt, da zwischenzeitlich 2.500 EUR gezahlt worden sind.

Angerechnet wird analog VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 4 nur, soweit sich der Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit im Rechtsstreit fortsetzt, also in Höhe von 5.000 EUR.

 
I. Mahnverfahren (Wert: 7.500 EUR)    
1. 1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305   502,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 522,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   99,18 EUR
Gesamt   621,18 EUR
II. Streitiges Verfahren (Wert: 5.000 EUR)    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   434,20 EUR
2. anzurechnen gem. Anm. zu VV 3305, 1,0 aus 5.000 EUR   – 334,00 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   400,80 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 521,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   98,99 EUR
Gesamt   619,99 EUR

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