Rz. 175

Zu beachten ist, dass eine volle Anrechnung der titulierten Geschäftsgebühr nur aus dem Wert zu erfolgen hat, der zugleich auch Gegenstand des Mahn- und Prozessverfahrens war. Es muss demnach Gegenstandsidentität bestehen. Bei unterschiedlichem Streitwert kann es daher zugunsten des RA bei zusätzlichen Gebührenanteilen verbleiben.

 

Beispiel: Mandant M beauftragt Rechtsanwalt R, außergerichtlich gegen G eine Forderung von 8.000 EUR geltend zu machen. R fordert G daraufhin unter Fristsetzung zur freiwilligen Zahlung auf. G zahlt daraufhin 3.000 EUR. R beantragt auftragsgemäß einen Mahnbescheid über die restlichen 5.000 EUR, gegen den G Widerspruch erhebt. Im anschließenden Klageverfahren wird G antragsgemäß verurteilt, die Hauptforderung sowie die außergerichtliche 1,3-Geschäftsgebühr gemäß VV 2300 zu zahlen.

Es ist wie folgt anzurechnen.

I. Außergerichtliche Tätigkeit (durchschnittliche Angelegenheit)

 
1.

1,3-Geschäftsgebühr, VV 2300

(Wert: 8.000,00 EUR)
  652,60 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 672,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   127,79 EUR
Gesamt   800,39 EUR

II. Mahnverfahren

 
1.

1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305

(Wert: 5.000,00 EUR)
  334,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
3.

0,65-Geschäftsgebühr, VV Vorb. 3 Abs. 4

(Wert: 5.000,00 EUR)
  – 217,10 EUR
  Zwischensumme 136,90 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   26,01 EUR
Gesamt   162,91 EUR

III. Streitiges Verfahren

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 5.000,00 EUR)
  434,20 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 (Wert: 5.000,00 EUR)   400,80 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
4. abzgl. Mahnverfahrensgebühr (Anm. VV 3305)   – 334,00 EUR
  Zwischensumme 521,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   98,99 EUR
Gesamt   619,99 EUR

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