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Beispiel: Der Anwalt legt gegen einen Mahnbescheid über 10.000 EUR Widerspruch ein. Anschließend führen die Anwälte telefonisch Verhandlungen, wobei der Gegner noch eine Gegenforderung von 5.000 EUR einwendet. Es kommt zu einer Einigung über die gesamten 15.000 EUR.

Neben der 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3307 aus 10.000 EUR entsteht zusätzlich eine 0,5-Verfahrensgebühr aus den weiteren 5.000 EUR, also eine 0,5-Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert i.H.v. 15.000 EUR (§ 22 Abs. 1).

Die 1,2-Terminsgebühr (VV 3104) bemisst sich ebenfalls aus dem Gesamtwert von 15.000 EUR.

Neben der 1,0-Einigungsgebühr aus VV 1000, 1003 kommt noch eine 1,5-Einigungsgebühr aus VV 1000 hinzu. Zu beachten ist § 15 Abs. 3, wonach nicht mehr als eine 1,5-Gebühr aus dem Gesamtwert von 15.000 EUR anfallen darf.

 
1.

0,5-Verfahrensgebühr, VV 3307

(Wert: 15.000,00 EUR)
  359,00 EUR
2.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 15.000,00 EUR)
  861,60 EUR
3.

1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003

(Wert: 10.000,00 EUR)
614,00 EUR  
4.

1,5-Einigungsgebühr, VV 1000

(Wert: 5.000,00 EUR)
501,00 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,5 aus 15.000,00 EUR   1.077,00 EUR
5. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.317,60 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   440,34 EUR
Gesamt   2.757,94 EUR

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